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Änderung § 365a HGB vom 01.03.2023

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§ 365a HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung
§ 365a HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
 

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§ 365a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 365a


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1 Der Transportversicherungspolice nach § 363 Absatz 2 gleichgestellt ist eine elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funktionen erfüllt wie die Transportversicherungspolice, sofern sichergestellt ist, dass die Authentizität und Integrität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektronische Transportversicherungspolice). 2 Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der Ausstellung, Vorlage, Rückgabe und Übertragung einer elektronischen Transportversicherungspolice sowie die Einzelheiten des Verfahrens einer nachträglichen Eintragung in eine elektronische Transportversicherungspolice zu regeln.

 

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