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Änderung § 342a HGB vom 22.06.2023

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§ 342a HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.06.2023 geltenden Fassung
§ 342a HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 22.06.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 154

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§ 342a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 342a Begriffsbestimmungen


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Im Sinne dieses Unterabschnitts sind

1. unverbundene Unternehmen: Unternehmen, die nicht verbundene Unternehmen nach § 271 Absatz 2 sind;

2. oberste Mutterunternehmen: Mutterunternehmen, die den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellen;

3. Drittstaaten: Staaten, die weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind;

4. Steuerhoheitsgebiete: Staaten oder nichtstaatliche Rechtsräume, die in Bezug auf die Ertragsteuer über Fiskalautonomie verfügen;

5. Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs bei Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Absatz 1: die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der vertretungsberechtigten Gesellschaften;

6. Berichtszeitraum: das Geschäftsjahr, für das der Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen ist.