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Änderung § 256a HGB vom 29.05.2009

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§ 256a HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung
§ 256a HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102

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§ 256a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 256a Währungsumrechnung


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1 Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. 2 Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind § 253 Abs. 1 Satz 1 und § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 nicht anzuwenden.