Änderung § 264d HGB vom 29.05.2009

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§ 264d HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung
§ 264d HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 264d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 264d Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft


vorherige Änderung

 


Eine Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktorientiert, wenn sie einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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