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Änderung § 279 HGB vom 29.05.2009

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§ 279 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung
§ 279 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 279 Nichtanwendung von Vorschriften; Abschreibungen


(Text neue Fassung)

§ 279 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) § 253 Abs. 4 ist nicht anzuwenden. § 253 Abs. 2 Satz 3 darf, wenn es sich nicht um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt, nur auf Vermögensgegenstände, die Finanzanlagen sind, angewendet werden.

(2) Abschreibungen nach § 254 dürfen nur insoweit vorgenommen werden, als das Steuerrecht ihre Anerkennung bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung davon abhängig macht, daß sie sich aus der Bilanz ergeben.