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Änderung § 307 HGB vom 29.05.2009

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§ 307 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung
§ 307 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 273 Sonderposten mit Rücklageanteil


(Text neue Fassung)

§ 307 Anteile anderer Gesellschafter


vorherige Änderung

Der Sonderposten mit Rücklageanteil (§ 247 Abs. 3) darf nur insoweit gebildet werden, als das Steuerrecht die Anerkennung des Wertansatzes bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung davon abhängig macht, daß der Sonderposten in der Bilanz gebildet wird. Er ist auf der Passivseite vor den Rückstellungen auszuweisen; die Vorschriften, nach denen er gebildet worden ist, sind in der Bilanz oder im Anhang anzugeben.



(1) In der Konzernbilanz ist für nicht dem Mutterunternehmen gehörende Anteile an in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen ein Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter in Höhe ihres Anteils am Eigenkapital unter entsprechender Bezeichnung innerhalb des Eigenkapitals gesondert auszuweisen.

(2) In
der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ist der im Jahresergebnis enthaltene, anderen Gesellschaftern zustehende Gewinn und der auf sie entfallende Verlust nach dem Posten 'Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag' unter entsprechender Bezeichnung gesondert auszuweisen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)