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Änderung § 136 HGB vom 01.01.2024

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§§ 136 bis 138 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 136 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 51 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§§ 136 bis 138


(Text neue Fassung)

§ 136 Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag


vorherige Änderung

(weggefallen)



Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen.