Änderung § 157 HGB vom 01.01.2024

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§ 157 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 157 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 51 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 157


(Text neue Fassung)

§ 157 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Nach der Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von den Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) 1 Die Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft werden einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. 2 Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer Verständigung durch das Gericht bestimmt, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat.

(3) Die Gesellschafter und deren Erben behalten das Recht auf Einsicht und Benutzung der Bücher und Papiere.



 



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