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Änderung § 167 HGB vom 01.01.2024

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§ 167 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 167 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 51 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 167


(Text neue Fassung)

§ 167 Verlustbeteiligung


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(1) Die Vorschriften des § 120 über die Berechnung des Gewinns oder Verlustes gelten auch für den Kommanditisten.

(2) Jedoch wird
der einem Kommanditisten zukommende Gewinn seinem Kapitalanteil nur so lange zugeschrieben, als dieser den Betrag der bedungenen Einlage nicht erreicht.

(3) An dem Verluste nimmt der
Kommanditist nur bis zum Betrage seines Kapitalanteils und seiner noch rückständigen Einlage teil.



Soweit der Kommanditist die vereinbarte Einlage geleistet hat, sind die §§ 136 und 149 auf ihn nicht anzuwenden.