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Änderung § 170 HGB vom 01.01.2024

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§ 170 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 170 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 51 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 170


(Text neue Fassung)

§ 170 Vertretung der Kommanditgesellschaft


vorherige Änderung

Der Kommanditist ist zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt.



(1) Der Kommanditist ist als solcher nicht befugt, die Gesellschaft zu vertreten.

(2) Sofern
der einzig persönlich haftende Gesellschafter der Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft ist, an der die Gesellschaft sämtliche Anteile hält, werden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung die Rechte in der Gesellschafterversammlung der Kapitalgesellschaft von den Kommanditisten wahrgenommen.