§ 475h HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung | § 475h HGB n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831 |
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(Textabschnitt unverändert) § 475h Abweichende Vereinbarungen | |
(Text alte Fassung) Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von den §§ 475a und 475e Abs. 3 abgewichen werden. | (Text neue Fassung) Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von den §§ 475a und 475e Absatz 4 abgewichen werden. |