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Änderung § 478 HGB vom 25.04.2013

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§ 478 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 478 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

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§ 478


(Text neue Fassung)

§ 478 Schiffsbesatzung


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(1) Zubehör eines Schiffes sind auch die Schiffsboote.

(2) Im Zweifel
werden Gegenstände, die in das Schiffsinventar eingetragen sind, als Zubehör des Schiffes angesehen.



Die Schiffsbesatzung besteht aus dem Kapitän, den Schiffsoffizieren, der Schiffsmannschaft sowie allen sonstigen im Rahmen des Schiffsbetriebs tätigen Personen, die vom Reeder oder Ausrüster des Schiffes angestellt sind oder dem Reeder oder Ausrüster von einem Dritten zur Arbeitsleistung im Rahmen des Schiffsbetriebs überlassen werden und die den Anordnungen des Kapitäns unterstellt sind.