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Änderung § 481 HGB vom 25.04.2013

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§ 481 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 481 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 481


(Text neue Fassung)

§ 481 Hauptpflichten. Anwendungsbereich


vorherige Änderung

Zur Schiffsbesatzung werden gerechnet der Kapitän, die Schiffsoffiziere, die Schiffsmannschaft sowie alle übrigen auf dem Schiff angestellten Personen.



(1) Durch den Stückgutfrachtvertrag wird der Verfrachter verpflichtet, das Gut mit einem Schiff über See zum Bestimmungsort zu befördern und dort dem Empfänger abzuliefern.

(2) Der Befrachter wird verpflichtet,
die vereinbarte Fracht zu zahlen.

(3) 1 Die Vorschriften dieses Titels gelten, wenn
die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. 2 Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Stückgutfrachtvertrags auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.