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Änderung § 497 HGB vom 25.04.2013

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§ 497 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 497 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

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§ 497


(Text neue Fassung)

§ 497 Rang mehrerer Pfandrechte


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Der Korrespondentreeder ist verpflichtet, in den Angelegenheiten der Reederei die Sorgfalt eines ordentlichen Reeders anzuwenden.



Bestehen an demselben Gut mehrere nach den §§ 397, 440, 464, 475b und 495 begründete Pfandrechte, so bestimmt sich der Rang dieser Pfandrechte untereinander nach § 442.