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Änderung § 543 HGB vom 25.04.2013

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§ 543 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 543 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

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§ 543


(Text neue Fassung)

§ 543 Zinsen und Verfahrenskosten


vorherige Änderung

Was der Kapitän vom Befrachter, Ablader oder Ladungsempfänger außer der Fracht als Kaplaken, Primage oder sonst als Belohnung oder Entschädigung, gleichviel unter welchem Namen, erhält, hat er dem Reeder als Einnahme in Rechnung zu bringen.



Zinsen und Verfahrenskosten sind über die in den §§ 538, 541 und 542 genannten Haftungshöchstbeträge hinaus zu erstatten.