§ 555 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung | § 555 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831 |
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(Text alte Fassung) § 555 | (Text neue Fassung)§ 555 Sicherung der Rechte des Vermieters |
Auch nach dem Verlust des Schiffes ist der Kapitän verpflichtet, noch für die Verklarung zu sorgen und überhaupt das Interesse des Reeders so lange wahrzunehmen, als es erforderlich ist. | Der Mieter hat die Rechte des Vermieters gegenüber Dritten für den Vermieter zu sichern. |