Änderung § 557 HGB vom 25.04.2013

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§ 557 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 557 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 557


(Text neue Fassung)

§ 557 Zeitchartervertrag


vorherige Änderung

Wird das Schiff im ganzen oder zu einem verhältnismäßigen Teil oder wird ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffes verfrachtet, so kann jede Partei verlangen, daß über den Vertrag eine schriftliche Urkunde (Chartepartie) errichtet wird.



(1) Durch den Zeitchartervertrag wird der Zeitvercharterer verpflichtet, dem Zeitcharterer zu dessen Verwendung ein bestimmtes Seeschiff mit Besatzung auf Zeit zu überlassen und mit diesem Schiff Güter oder Personen zu befördern oder andere vereinbarte Leistungen zu erbringen.

(2) Der Zeitcharterer
wird verpflichtet, die vereinbarte Zeitfracht zu zahlen.

(3) 1 Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Zeitcharterer
den Vertrag abschließt, um das Schiff zum Erwerb durch Seefahrt zu betreiben. 2 Betreibt der Zeitcharterer kein Handelsgewerbe im Sinne von § 1 Absatz 2 und ist seine Firma auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Zeitchartervertrags auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.




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