Änderung § 562 HGB vom 25.04.2013

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§ 562 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 562 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 562


(Text neue Fassung)

§ 562 Unterrichtungspflichten


vorherige Änderung

(1) Der Verfrachter ist verpflichtet, statt der vertragsmäßigen Güter andere, von dem Befrachter zur Verschiffung nach demselben Bestimmungshafen ihm angebotene Güter anzunehmen, wenn dadurch seine Lage nicht erschwert wird.

(2) Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn
die Güter im Vertrag nicht bloß nach Art oder Gattung, sondern speziell bezeichnet sind.



Zeitvercharterer und Zeitcharterer sind verpflichtet, sich gegenseitig über alle das Schiff und die Reisen betreffenden Umstände von Bedeutung zu unterrichten.




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