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Änderung § 591 HGB vom 25.04.2013

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§ 591 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 591 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

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§ 591


(Text neue Fassung)

§ 591 Beitrag


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Bei jeder Art von Frachtvertrag hat der Befrachter innerhalb der Zeit, binnen welcher die Güter zu liefern sind, dem Kapitän zugleich alle zur Verschiffung der Güter erforderlichen Papiere zuzustellen.



(1) Die Beteiligten, mit Ausnahme der Schiffsbesatzung und der Fahrgäste, haben zur Zahlung der Vergütung einen Beitrag zu leisten.

(2) 1 Die Beiträge zur Großen Haverei bemessen sich nach
dem Wert der Gegenstände, die sich in gemeinsamer Gefahr befanden. 2 Maßgebend für den Wert des Schiffes, des Treibstoffs und der zur Ladung gehörenden Frachtstücke ist der Verkehrswert am Ende der Reise zuzüglich einer etwaigen Vergütung für eine Beschädigung oder Aufopferung der betreffenden Sache in Großer Haverei. 3 Maßgebend für den Wert einer Frachtforderung ist der Bruttobetrag der am Ende der Reise geschuldeten Fracht zuzüglich einer etwaigen Vergütung für einen Untergang der Frachtforderung wegen Havereimaßnahmen.