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Änderung § 600 HGB vom 25.04.2013

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§ 600 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 600 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 600


(Text neue Fassung)

§ 600 Zeitablauf


vorherige Änderung

Hat sich der Verfrachter ausbedungen, daß die Löschung bis zu einem bestimmten Tag beendigt sein muß, so wird er durch die Verhinderung der Beförderung jeder Art von Ladung von dem Schiff an das Land (§ 597 Abs. 2 Nr. 1) zum längeren Warten nicht verpflichtet.



(1) Das Pfandrecht eines Schiffsgläubigers erlischt ein Jahr nach Entstehung der Forderung.

(2) 1 Das Pfandrecht erlischt nicht, wenn der Gläubiger innerhalb der Frist des Absatzes 1
die Beschlagnahme des Schiffes wegen des Pfandrechts erwirkt, sofern das Schiff später im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert wird, ohne dass das Schiff in der Zwischenzeit von einer Beschlagnahme zugunsten dieses Gläubigers frei geworden ist. 2 Das Gleiche gilt für das Pfandrecht eines Gläubigers, der wegen seines Pfandrechts dem Zwangsvollstreckungsverfahren innerhalb dieser Frist beitritt.

(3) 1 Ein Zeitraum, währenddessen ein Gläubiger rechtlich daran gehindert ist, sich aus dem
Schiff zu befriedigen, wird in die Frist nicht eingerechnet. 2 Eine Hemmung, eine Ablaufhemmung oder ein Neubeginn der Frist aus anderen Gründen ist ausgeschlossen.