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Änderung § 619 HGB vom 25.04.2013

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§ 619 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 619 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 619


(Text neue Fassung)

§ 619 Zustellungen an den Kapitän oder Schiffer


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(1) Für Güter, die ohne Abrede über die Höhe der Fracht zur Beförderung übernommen sind, ist die am Abladungsort zur Abladungszeit übliche Fracht zu zahlen.

(2) Für Güter, die
über das mit dem Befrachter vereinbarte Maß hinaus zur Beförderung übernommen sind, ist die Fracht nach dem Verhältnis der bedungenen Fracht zu zahlen.



Eine Klage eines Schiffsgläubigers auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff sowie ein Urteil oder ein Beschluss in einem Verfahren über einen Arrest in ein Schiff können dem Kapitän dieses Schiffes oder, soweit ein Binnenschiff betroffen ist, dem Schiffer zugestellt werden.