§ 624 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung | § 624 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831 |
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(Textabschnitt unverändert) § 624 | |
(Text alte Fassung) (1) Im Falle des Streites über die Forderungen des Verfrachters ist dieser zur Auslieferung der Güter verpflichtet, sobald die streitige Summe öffentlich hinterlegt ist. (2) Nach der Ablieferung der Güter ist der Verfrachter zur Erhebung der hinterlegten Summe gegen angemessene Sicherheitsleistung berechtigt. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |