Änderung § 625 HGB vom 25.04.2013

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§ 625 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 625 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

(Textabschnitt unverändert)

§ 625


(Text alte Fassung)

Hat der Verfrachter die Güter ausgeliefert, so kann er sich wegen der gegen den Empfänger ihm zustehenden Forderungen (§ 614) nicht an dem Befrachter erholen. Nur soweit sich der Befrachter mit dem Schaden des Verfrachters bereichern würde, findet ein Rückgriff statt.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)




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