§ 630 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung | § 630 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831 |
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(Textabschnitt unverändert) § 630 | |
(Text alte Fassung) (1) Geht das Schiff nach dem Antritt der Reise durch einen Zufall verloren (§ 628 Abs. 1 Nr. 1), so endet der Frachtvertrag. Jedoch hat der Befrachter, soweit Güter geborgen oder gerettet werden, die Fracht im Verhältnis der zurückgelegten zur ganzen Reise zu zahlen (Distanzfracht). (2) Die Distanzfracht ist nur soweit zu zahlen, als der gerettete Wert der Güter reicht. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |