Änderung § 633 HGB vom 25.04.2013

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§ 633 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 633 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

(Textabschnitt unverändert)

§ 633


(Text alte Fassung)

Gehen nach dem Antritt der Reise die Güter durch einen Zufall verloren, so endet der Frachtvertrag, ohne daß ein Teil zur Entschädigung des anderen verpflichtet ist; insbesondere ist die Fracht weder ganz noch teilweise zu zahlen, sofern nicht in § 618 das Gegenteil bestimmt ist.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)




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