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Änderung § 640 HGB vom 25.04.2013

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§ 640 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 640 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

(Textabschnitt unverändert)

§ 640


(Text alte Fassung)

(1) Die §§ 628 bis 639 kommen auch zur Anwendung, wenn das Schiff zur Einnahme der Ladung eine Zureise in Ballast nach dem Abladungshafen zu machen hat. Die Reise gilt aber in einem solchen Fall erst dann als angetreten, wenn sie aus dem Abladungshafen angetreten ist. Wird der Vertrag, nachdem das Schiff den Abladungshafen erreicht hat, wenn auch vor dem Antritt der Reise aus dem letzteren, aufgelöst, so erhält der Verfrachter für die Zureise eine nach den Grundsätzen der Distanzfracht (§ 631) zu bemessende Entschädigung.

(2) In anderen Fällen einer zusammengesetzten Reise kommen die §§ 628 bis 639 insoweit zur Anwendung, als die Natur und der Inhalt des Vertrags nicht entgegenstehen.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)