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Änderung § 662 HGB vom 25.04.2013

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§ 662 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 662 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

(Textabschnitt unverändert)

§ 662


(Text alte Fassung)

(1) Ist ein Konnossement ausgestellt, so können die Verpflichtungen des Verfrachters aus:

§ 559 (See- und Ladungstüchtigkeit),

§ 563 Abs. 2 und §§ 606 bis 608 (Schadensersatzpflicht),

§§ 611 und 612 (Schadensermittlung),

§ 656 (Beweisvermutung des Konnossements)

§§ 658 und 659 (Wertersatz bei Verlust oder Beschädigung der Güter)

und

§ 660 (Haftungssumme)

durch Rechtsgeschäft im voraus nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Das gleiche gilt für die sich aus diesen Verpflichtungen ergebenden Schiffsgläubigerrechte.

(2) Dem Ausschluß der Haftung steht die Vereinbarung, durch die dem Verfrachter der Anspruch aus der Versicherung abgetreten wird, sowie jede ähnliche Vereinbarung gleich.

(3) Vereinbarungen über die Erweiterung der Haftung bedürfen der Aufnahme in das Konnossement.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)