§ 672 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung | § 672 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831 |
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(Textabschnitt unverändert) § 672 | |
(Text alte Fassung) Für die Beförderung des Gepäcks, das der Reisende nach dem Beförderungsvertrag an Bord zu bringen befugt ist, hat er, wenn nichts anderes vereinbart ist, neben dem Beförderungsentgelt keine besondere Vergütung zu zahlen. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |