§ 673 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung | § 673 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831 |
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(Textabschnitt unverändert) § 673 | |
(Text alte Fassung) Auf das an Bord gebrachte Gepäck sind die §§ 561, 593 und 617 anzuwenden. Auf sämtliche von dem Reisenden an Bord gebrachte Sachen sind außerdem die §§ 563 bis 565 und 619 anzuwenden. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |