§ 712 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung | § 712 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831 |
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(Textabschnitt unverändert) § 712 | |
(Text alte Fassung) Die Vergütung für Güter, die eine zur großen Haverei gehörige Beschädigung erlitten haben, wird bestimmt durch den Unterschied zwischen dem durch Sachverständige zu ermittelnden Verkaufswert, welchen die Güter im beschädigten Zustand am Bestimmungsort bei dem Beginn der Löschung des Schiffes haben, und dem in § 711 bezeichneten Preis nach Abzug der Zölle und Kosten, soweit sie infolge der Beschädigung erspart sind. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |