§ 713 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung | § 713 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 713 | |
(Text alte Fassung) Die vor, bei oder nach dem Havereifall entstandenen, zur großen Haverei nicht gehörenden Wertverringerungen und Verluste sind bei der Berechnung der Vergütung (§§ 711 und 712) in Abzug zu bringen. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |