§ 715 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung | § 715 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831 |
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(Textabschnitt unverändert) § 715 | |
(Text alte Fassung) Die Vergütung für entgangene Fracht wird bestimmt durch den Frachtbetrag, welcher für die aufgeopferten Güter zu entrichten gewesen sein würde, wenn sie mit dem Schiff an dem Ort ihrer Bestimmung oder, wenn dieser von dem Schiff nicht erreicht wird, an dem Ort angelangt wären, wo die Reise endet. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |