Änderung § 717 HGB vom 25.04.2013

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§ 717 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 717 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

(Textabschnitt unverändert)

§ 717


(Text alte Fassung)

(1) Das Schiff nebst Zubehör trägt bei:

1. mit dem Wert, welchen es in dem Zustand am Ende der Reise bei dem Beginn der Löschung hat;

2. mit dem als große Haverei in Rechnung kommenden Schaden an Schiff und Zubehör.

(2) Von dem in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Wert ist der noch vorhandene Wert derjenigen Ausbesserungen und Anschaffungen abzuziehen, welche erst nach dem Havereifall erfolgt sind.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)




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