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Änderung § 720 HGB vom 25.04.2013

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§ 720 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 720 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

(Textabschnitt unverändert)

§ 720


(Text alte Fassung)

Sind Güter geworfen, so haben sie zu der gleichzeitigen oder einer späteren großen Haverei im Falle ihrer Bergung nur beizutragen, wenn der Eigentümer eine Vergütung verlangt.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)