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Änderung § 727 HGB vom 25.04.2013

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§ 727 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 727 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

(Textabschnitt unverändert)

§ 727


(Text alte Fassung)

Die Feststellung und Verteilung der Schäden erfolgt an dem Bestimmungsort und, wenn dieser nicht erreicht wird, in dem Hafen, wo die Reise endet.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)