§ 764 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung | § 764 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831 |
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(Textabschnitt unverändert) § 764 | |
(Text alte Fassung) Von den Pfandrechten für die in § 754 Abs. 1 Nr. 4 aufgeführten Forderungen geht das für die später entstandene Forderung dem für die früher entstandene Forderung vor. Pfandrechte wegen gleichzeitig enstandener Forderungen sind gleichberechtigt. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |