§ 8 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 8 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
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(Text alte Fassung) § 8 | (Text neue Fassung)§ 8 Handelsregister |
Das Handelsregister wird von den Gerichten geführt. | (1) Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt. (2) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung Handelsregister' in den Verkehr gebracht werden. |