Änderung § 278 HGB vom 23.07.2015

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§ 278 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung
§ 278 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 278 Steuern


(Text neue Fassung)

§ 278 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sind auf der Grundlage des Beschlusses über die Verwendung des Ergebnisses zu berechnen; liegt ein solcher Beschluß im Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses nicht vor, so ist vom Vorschlag über die Verwendung des Ergebnisses auszugehen. Weicht der Beschluß über die Verwendung des Ergebnisses vom Vorschlag ab, so braucht der Jahresabschluß nicht geändert zu werden.



 



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