§ 13b HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 13b HGB n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
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(Text alte Fassung) § 13b Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Inland | (Text neue Fassung)§ 13b (aufgehoben) |
(1) Für Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. (2) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch die Geschäftsführer anzumelden. Der Anmeldung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages und der Liste der Gesellschafter beizufügen. (3) Die Eintragung hat auch die in § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bezeichneten Angaben zu enthalten. (4) (weggefallen) |