Änderung § 341w HGB vom 23.07.2015

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§ 341w HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung
§ 341w HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 341w (neu)


(Text neue Fassung)

§ 341w Offenlegung


vorherige Änderung

 


(1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben für diese den Zahlungsbericht spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag elektronisch in deutscher Sprache beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen und unverzüglich nach Einreichung im Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die gesetzlichen Vertreter von Mutterunternehmen, die einen Konzernzahlungsbericht zu erstellen haben.

(3) § 325 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 sowie die §§ 328 und 329 Absatz 1, 3 und 4 gelten entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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