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Änderung § 14 HGB vom 01.01.2007

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§ 14 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 14 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553

(Textabschnitt unverändert)

§ 14


(Text alte Fassung)

Wer seiner Pflicht zur Anmeldung, zur Zeichnung der Unterschrift oder zur Einreichung von Schriftstücken zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen.

(Text neue Fassung)

1 Wer seiner Pflicht zur Anmeldung oder zur Einreichung von Dokumenten zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. 2 Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen.