§ 108 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2015 geltenden Fassung | § 108 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2015 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2565 |
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(Textabschnitt unverändert) § 108 | |
(Text alte Fassung) Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. | (Text neue Fassung) 1 Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. 2 Das gilt nicht, wenn sich nur die inländische Geschäftsanschrift ändert. |