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Änderung § 341m HGB vom 01.01.2016

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§ 341m HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 341m HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 341m Strafvorschriften


(Text alte Fassung)

Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds anzuwenden. § 331 ist darüber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung von Pflichten durch den Hauptbevollmächtigten (§ 106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes).

(Text neue Fassung)

1 Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds anzuwenden. 2 § 331 ist darüber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung von Pflichten durch den Hauptbevollmächtigten (§ 68 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes).

 (keine frühere Fassung vorhanden)