§ 333a HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung | § 333a HGB n.F. (neue Fassung) in der am 17.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142 |
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(Text alte Fassung) § 333a (neu) | (Text neue Fassung)§ 333a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen |
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses 1. eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder 2. eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt. |