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Änderung § 104a HGB vom 20.01.2007

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§ 104a HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 104a HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10

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§ 104a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 104a Bußgeldvorschrift


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(1) 1 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 8b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 dort genannte Daten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt. 2 Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.


 
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