Änderung § 408 HGB vom 27.06.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 408 HGB, alle Änderungen durch Artikel 184 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des HGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 408 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 408 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 184 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 408 Frachtbrief. Verordnungsermächtigung


(1) 1 Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefes mit folgenden Angaben verlangen:

1. Ort und Tag der Ausstellung;

2. Name und Anschrift des Absenders;

3. Name und Anschrift des Frachtführers;

4. Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung vorgesehene Stelle;

5. Name und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse;

6. die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihre allgemein anerkannte Bezeichnung;

7. Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke;

8. das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes;

9. die bei Ablieferung geschuldete Fracht und die bis zur Ablieferung anfallenden Kosten sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung;

10. den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes einzuziehenden Nachnahme;

11. Weisungen für die Zoll- und sonstige amtliche Behandlung des Gutes;

12. eine Vereinbarung über die Beförderung in offenem, nicht mit Planen gedecktem Fahrzeug oder auf Deck.

2 In den Frachtbrief können weitere Angaben eingetragen werden, die die Parteien für zweckmäßig halten.

(2) 1 Der Frachtbrief wird in drei Originalausfertigungen ausgestellt, die vom Absender unterzeichnet werden. 2 Der Absender kann verlangen, daß auch der Frachtführer den Frachtbrief unterzeichnet. 3 Nachbildungen der eigenhändigen Unterschriften durch Druck oder Stempel genügen. 4 Eine Ausfertigung ist für den Absender bestimmt, eine begleitet das Gut, eine behält der Frachtführer.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Dem Frachtbrief gleichgestellt ist eine elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funktionen erfüllt wie der Frachtbrief, sofern sichergestellt ist, dass die Authentizität und die Integrität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektronischer Frachtbrief). 2 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der Ausstellung, des Mitführens und der Vorlage eines elektronischen Frachtbriefs sowie des Verfahrens einer nachträglichen Eintragung in einen elektronischen Frachtbrief zu regeln.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Dem Frachtbrief gleichgestellt ist eine elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funktionen erfüllt wie der Frachtbrief, sofern sichergestellt ist, dass die Authentizität und die Integrität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektronischer Frachtbrief). 2 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der Ausstellung, des Mitführens und der Vorlage eines elektronischen Frachtbriefs sowie des Verfahrens einer nachträglichen Eintragung in einen elektronischen Frachtbrief zu regeln.

 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed