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Synopse aller Änderungen des HGB am 26.06.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. Juni 2021 durch Artikel 7 des WpIGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des HGB.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2021 geltenden Fassung
HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 Abs. 2 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erstes Buch Handelsstand
    Erster Abschnitt Kaufleute
       § 1
       § 2
       § 3
       § 4
       § 5
       § 6
       § 7
    Zweiter Abschnitt Handelsregister; Unternehmensregister
       § 8 Handelsregister
       § 8a Eintragungen in das Handelsregister; Verordnungsermächtigung
       § 8b Unternehmensregister
       § 9 Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister
       § 9a Übertragung der Führung des Unternehmensregisters; Verordnungsermächtigung
       § 9b Europäisches System der Registervernetzung; Verordnungsermächtigung
       § 10 Bekanntmachung der Eintragungen
       § 10a Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679
       § 11 Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
       § 12 Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen
       § 13 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland
       § 13a (aufgehoben)
       § 13b (aufgehoben)
       § 13c (aufgehoben)
       § 13d Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland
       § 13e Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland
       § 13f Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland
       § 13g Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland
       § 13h Verlegung des Sitzes einer Hauptniederlassung im Inland
       § 14
       § 15
       § 15a Öffentliche Zustellung
       § 16
    Dritter Abschnitt Handelsfirma
       § 17
       § 18
       § 19
       § 20
       § 21
       § 22
       § 23
       § 24
       § 25
       § 26
       § 27
       § 28
       § 29
       § 30
       § 31
       § 32
       § 33
       § 34
       § 35
       § 36
       § 37
       § 37a
    Vierter Abschnitt Handelsbücher
       §§ 38 bis 47b
    Fünfter Abschnitt Prokura und Handlungsvollmacht
       § 48
       § 49
       § 50
       § 51
       § 52
       § 53
       § 54
       § 55
       § 56
       § 57
       § 58
    Sechster Abschnitt Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge
       § 59
       § 60
       § 61
       § 62
       § 63
       § 64
       § 65
       §§ 66 bis 73
       § 74
       § 74a
       § 74b
       § 74c
       § 75
       § 75a
       § 75b
       § 75c
       § 75d
       § 75e
       § 75f
       § 75g
       § 75h
       §§ 76 bis 82
       § 82a
       § 83
    Siebenter Abschnitt Handelsvertreter
       § 84
       § 85
       § 86
       § 86a
       § 86b
       § 87
       § 87a
       § 87b
       § 87c
       § 87d
       § 88
       § 88a
       § 89
       § 89a
       § 89b
       § 90
       § 90a
       § 91
       § 91a
       § 92
       § 92a
       § 92b
       § 92c
    Achter Abschnitt Handelsmakler
       § 93
       § 94
       § 95
       § 96
       § 97
       § 98
       § 99
       § 100
       § 101
       § 102
       § 103
       § 104
    Neunter Abschnitt Bußgeldvorschriften
       § 104a Bußgeldvorschrift
Zweites Buch Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
    Erster Abschnitt Offene Handelsgesellschaft
       Erster Titel Errichtung der Gesellschaft
          § 105
          § 106
          § 107
          § 108
       Zweiter Titel Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander
          § 109
          § 110
          § 111
          § 112
          § 113
          § 114
          § 115
          § 116
          § 117
          § 118
          § 119
          § 120
          § 121
          § 122
       Dritter Titel Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten
          § 123
          § 124
          § 125
          § 125a
          § 126
          § 127
          § 128
          § 129
          § 129a
          § 130
          § 130a (aufgehoben)
          § 130b
       Vierter Titel Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern
          § 131
          § 132
          § 133
          § 134
          § 135
          §§ 136 bis 138
          § 139
          § 140
          §§ 141 und 142
          § 143
          § 144
       Fünfter Titel Liquidation der Gesellschaft
          § 145
          § 146
          § 147
          § 148
          § 149
          § 150
          § 151
          § 152
          § 153
          § 154
          § 155
          § 156
          § 157
          § 158
       Sechster Titel Verjährung. Zeitliche Begrenzung der Haftung.
          § 159
          § 160
    Zweiter Abschnitt Kommanditgesellschaft
       § 161
       § 162
       § 163
       § 164
       § 165
       § 166
       § 167
       § 168
       § 169
       § 170
       § 171
       § 172
       § 172a
       § 173
       § 174
       § 175
       § 176
       § 177
       § 177a
       §§ 178 bis 229
    Dritter Abschnitt Stille Gesellschaft
       § 230
       § 231
       § 232
       § 233
       § 234
       § 235
       § 236
       § 237
Drittes Buch Handelsbücher
    Erster Abschnitt Vorschriften für alle Kaufleute
       Erster Unterabschnitt Buchführung. Inventar
          § 238 Buchführungspflicht
          § 239 Führung der Handelsbücher
          § 240 Inventar
          § 241 Inventurvereinfachungsverfahren
          § 241a Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars
       Zweiter Unterabschnitt Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß
          Erster Titel Allgemeine Vorschriften
             § 242 Pflicht zur Aufstellung
             § 243 Aufstellungsgrundsatz
             § 244 Sprache. Währungseinheit
             § 245 Unterzeichnung
          Zweiter Titel Ansatzvorschriften
             § 246 Vollständigkeit. Verrechnungsverbot
             § 247 Inhalt der Bilanz
             § 248 Bilanzierungsverbote und -wahlrechte
             § 249 Rückstellungen
             § 250 Rechnungsabgrenzungsposten
             § 251 Haftungsverhältnisse
          Dritter Titel Bewertungsvorschriften
             § 252 Allgemeine Bewertungsgrundsätze
             § 253 Zugangs- und Folgebewertung
             § 254 Bildung von Bewertungseinheiten
             § 255 Bewertungsmaßstäbe
             § 256 Bewertungsvereinfachungsverfahren
             § 256a Währungsumrechnung
       Dritter Unterabschnitt Aufbewahrung und Vorlage
          § 257 Aufbewahrung von Unterlagen. Aufbewahrungsfristen
          § 258 Vorlegung im Rechtsstreit
          § 259 Auszug bei Vorlegung im Rechtsstreit
          § 260 Vorlegung bei Auseinandersetzungen
          § 261 Vorlegung von Unterlagen auf Bild- oder Datenträgern
       Vierter Unterabschnitt Landesrecht
          § 262 (weggefallen)
          § 263 Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften
    Zweiter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
       Erster Unterabschnitt Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
          Erster Titel Allgemeine Vorschriften
             § 264 Pflicht zur Aufstellung; Befreiung
             § 264a Anwendung auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften
             § 264b Befreiung der offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a von der Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts
             § 264c Besondere Bestimmungen für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a
             § 264d Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft
             § 265 Allgemeine Grundsätze für die Gliederung
          Zweiter Titel Bilanz
             § 266 Gliederung der Bilanz
             § 267 Umschreibung der Größenklassen
             § 267a Kleinstkapitalgesellschaften
             § 268 Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz. Bilanzvermerke
             § 269 (aufgehoben)
             § 270 Bildung bestimmter Posten
             § 271 Beteiligungen. Verbundene Unternehmen
             § 272 Eigenkapital
             § 273 (aufgehoben)
             § 274 Latente Steuern
             § 274a Größenabhängige Erleichterungen
          Dritter Titel Gewinn- und Verlustrechnung
             § 275 Gliederung
             § 276 Größenabhängige Erleichterungen
             § 277 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
             § 278 (aufgehoben)
          Vierter Titel (aufgehoben)
             § 279 (aufgehoben)
             § 280 (aufgehoben)
             § 281 (aufgehoben)
             § 282 (aufgehoben)
             § 283 (aufgehoben)
          Fünfter Titel Anhang
             § 284 Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
             § 285 Sonstige Pflichtangaben
             § 286 Unterlassen von Angaben
             § 287 (aufgehoben)
             § 288 Größenabhängige Erleichterungen
          Sechster Titel Lagebericht
             § 289 Inhalt des Lageberichts
             § 289a Ergänzende Vorgaben für bestimmte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
             § 289b Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung; Befreiungen
             § 289c Inhalt der nichtfinanziellen Erklärung
             § 289d Nutzung von Rahmenwerken
             § 289e Weglassen nachteiliger Angaben
             § 289f Erklärung zur Unternehmensführung
       Zweiter Unterabschnitt Konzernabschluß und Konzernlagebericht
          Erster Titel Anwendungsbereich
             § 290 Pflicht zur Aufstellung
             § 291 Befreiende Wirkung von EU/EWR-Konzernabschlüssen
             § 292 Befreiende Wirkung von Konzernabschlüssen aus Drittstaaten
             § 292a (weggefallen)
             § 293 Größenabhängige Befreiungen
          Zweiter Titel Konsolidierungskreis
             § 294 Einzubeziehende Unternehmen. Vorlage- und Auskunftspflichten
             § 295 (weggefallen)
             § 296 Verzicht auf die Einbeziehung
          Dritter Titel Inhalt und Form des Konzernabschlusses
             § 297 Inhalt
             § 298 Anzuwendende Vorschriften. Erleichterungen
             § 299 Stichtag für die Aufstellung
          Vierter Titel Vollkonsolidierung
             § 300 Konsolidierungsgrundsätze. Vollständigkeitsgebot
             § 301 Kapitalkonsolidierung
             § 302 (aufgehoben)
             § 303 Schuldenkonsolidierung
             § 304 Behandlung der Zwischenergebnisse
             § 305 Aufwands- und Ertragskonsolidierung
             § 306 Latente Steuern
             § 307 Anteile anderer Gesellschafter
          Fünfter Titel Bewertungsvorschriften
             § 308 Einheitliche Bewertung
             § 308a Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Abschlüssen
             § 309 Behandlung des Unterschiedsbetrags
          Sechster Titel Anteilmäßige Konsolidierung
             § 310 Anteilmäßige Konsolidierung
          Siebenter Titel Assoziierte Unternehmen
             § 311 Definition. Befreiung
             § 312 Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des Unterschiedsbetrags
          Achter Titel Konzernanhang
             § 313 Erläuterung der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung. Angaben zum Beteiligungsbesitz
             § 314 Sonstige Pflichtangaben
          Neunter Titel Konzernlagebericht
             § 315 Inhalt des Konzernlageberichts
             § 315a Ergänzende Vorschriften für bestimmte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
             § 315b Pflicht zur nichtfinanziellen Konzernerklärung; Befreiungen
             § 315c Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung
             § 315d Konzernerklärung zur Unternehmensführung
          Zehnter Titel Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards
             § 315e
       Dritter Unterabschnitt Prüfung
          § 316 Pflicht zur Prüfung
          § 317 Gegenstand und Umfang der Prüfung
          § 318 Bestellung und Abberufung des Abschlußprüfers
          § 319 Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe
          § 319a Besondere Ausschlussgründe bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
          § 319b Netzwerk
          § 320 Vorlagepflicht. Auskunftsrecht
          § 321 Prüfungsbericht
          § 321a Offenlegung des Prüfungsberichts in besonderen Fällen
          § 322 Bestätigungsvermerk
          § 323 Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers
          § 324 Prüfungsausschuss
          § 324a Anwendung auf den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a
       Vierter Unterabschnitt Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des Bundesanzeigers
          § 325 Offenlegung
          § 325a Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland
          § 326 Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung
          § 327 Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
          § 327a Erleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften
          § 328 Form, Format und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung
          § 329 Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Betreibers des Bundesanzeigers
       Fünfter Unterabschnitt Verordnungsermächtigung für Formblätter und andere Vorschriften
          § 330
       Sechster Unterabschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften Ordnungsgelder
          Erster Titel Straf- und Bußgeldvorschriften
             § 331 Unrichtige Darstellung
             § 332 Verletzung der Berichtspflicht
             § 333 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
             § 333a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
             § 334 Bußgeldvorschriften
          Zweiter Titel Ordnungsgelder
             § 335 Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen
             § 335a Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld; Rechtsbeschwerde; Verordnungsermächtigung
          Dritter Titel Gemeinsame Vorschriften für Straf-, Bußgeld- und Ordnungsgeldverfahren
             § 335b Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften
             § 335c Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
    Dritter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
       § 336 Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht
       § 337 Vorschriften zur Bilanz
       § 338 Vorschriften zum Anhang
       § 339 Offenlegung
    Vierter Abschnitt Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       Erster Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute
(Text neue Fassung)

       Erster Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
          Erster Titel Anwendungsbereich
             § 340
          Zweiter Titel Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß
             § 340a Anzuwendende Vorschriften
             § 340b Pensionsgeschäfte
             § 340c Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung und zum Anhang
             § 340d Fristengliederung
          Dritter Titel Bewertungsvorschriften
             § 340e Bewertung von Vermögensgegenständen
             § 340f Vorsorge für allgemeine Bankrisiken
             § 340g Sonderposten für allgemeine Bankrisiken
          Vierter Titel Währungsumrechnung
             § 340h Währungsumrechnung
          Fünfter Titel Konzernabschluß, Konzernlagebericht, Konzernzwischenabschluß
             § 340i Pflicht zur Aufstellung
             § 340j Einzubeziehende Unternehmen
          Sechster Titel Prüfung
             § 340k
          Siebenter Titel Offenlegung
             § 340l
          Achter Titel Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
             § 340m Strafvorschriften
             § 340n Bußgeldvorschriften
             § 340o Festsetzung von Ordnungsgeld
       Zweiter Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
          Erster Titel Anwendungsbereich
             § 341
          Zweiter Titel Jahresabschluß, Lagebericht
             § 341a Anzuwendende Vorschriften
          Dritter Titel Bewertungsvorschriften
             § 341b Bewertung von Vermögensgegenständen
             § 341c Namensschuldverschreibungen, Hypothekendarlehen und andere Forderungen
             § 341d Anlagestock der fondsgebundenen Lebensversicherung
          Vierter Titel Versicherungstechnische Rückstellungen
             § 341e Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze
             § 341f Deckungsrückstellung
             § 341g Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
             § 341h Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen
          Fünfter Titel Konzernabschluß, Konzernlagebericht
             § 341i Aufstellung, Fristen
             § 341j Anzuwendende Vorschriften
          Sechster Titel Prüfung
             § 341k
          Siebenter Titel Offenlegung
             § 341l
          Achter Titel Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
             § 341m Strafvorschriften
             § 341n Bußgeldvorschriften
             § 341o Festsetzung von Ordnungsgeld
             § 341p Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf Pensionsfonds
       Dritter Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen des Rohstoffsektors
          Erster Titel Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
             § 341q Anwendungsbereich
             § 341r Begriffsbestimmungen
          Zweiter Titel Zahlungsbericht, Konzernzahlungsbericht und Offenlegung
             § 341s Pflicht zur Erstellung des Zahlungsberichts; Befreiungen
             § 341t Inhalt des Zahlungsberichts
             § 341u Gliederung des Zahlungsberichts
             § 341v Konzernzahlungsbericht; Befreiung
             § 341w Offenlegung
          Dritter Titel Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
             § 341x Bußgeldvorschriften
             § 341y Ordnungsgeldvorschriften
    Fünfter Abschnitt Privates Rechnungslegungsgremium. Rechnungslegungsbeirat
       § 342 Privates Rechnungslegungsgremium
       § 342a Rechnungslegungsbeirat
    Sechster Abschnitt Prüfstelle für Rechnungslegung
       § 342b Prüfstelle für Rechnungslegung
       § 342c Verschwiegenheitspflicht
       § 342d Finanzierung der Prüfstelle
       § 342e Bußgeldvorschriften
Viertes Buch Handelsgeschäfte
    Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
       § 343
       § 344
       § 345
       § 346
       § 347
       § 348
       § 349
       § 350
       § 351
       § 352
       § 353
       § 354
       § 354a
       § 355
       § 356
       § 357
       § 358
       § 359
       § 360
       § 361
       § 362
       § 363
       § 364
       § 365
       § 366
       § 367
       § 368
       § 369
       § 370
       § 371
       § 372
    Zweiter Abschnitt Handelskauf
       § 373
       § 374
       § 375
       § 376
       § 377
       § 378
       § 379
       § 380
       § 381
       § 382
    Dritter Abschnitt Kommissionsgeschäft
       § 383
       § 384
       § 385
       § 386
       § 387
       § 388
       § 389
       § 390
       § 391
       § 392
       § 393
       § 394
       § 395
       § 396
       § 397 Pfandrecht des Kommissionärs
       § 398
       § 399
       § 400
       § 401
       § 402
       § 403
       § 404
       § 405
       § 406
    Vierter Abschnitt Frachtgeschäft
       Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften
          § 407 Frachtvertrag
          § 408 Frachtbrief. Verordnungsermächtigung
          § 409 Beweiskraft des Frachtbriefs
          § 410 Gefährliches Gut
          § 411 Verpackung. Kennzeichnung
          § 412 Verladen und Entladen. Verordnungsermächtigung
          § 413 Begleitpapiere
          § 414 Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen
          § 415 Kündigung durch den Absender
          § 416 Anspruch auf Teilbeförderung
          § 417 Rechte des Frachtführers bei Nichteinhaltung der Ladezeit
          § 418 Nachträgliche Weisungen
          § 419 Beförderungs- und Ablieferungshindernisse
          § 420 Zahlung. Frachtberechnung
          § 421 Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht
          § 422 Nachnahme
          § 423 Lieferfrist
          § 424 Verlustvermutung
          § 425 Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. Schadensteilung
          § 426 Haftungsausschluß
          § 427 Besondere Haftungsausschlußgründe
          § 428 Haftung für andere
          § 429 Wertersatz
          § 430 Schadensfeststellungskosten
          § 431 Haftungshöchstbetrag
          § 432 Ersatz sonstiger Kosten
          § 433 Haftungshöchstbetrag bei sonstigen Vermögensschäden
          § 434 Außervertragliche Ansprüche
          § 435 Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
          § 436 Haftung der Leute
          § 437 Ausführender Frachtführer
          § 438 Schadensanzeige
          § 439 Verjährung
          § 440 Pfandrecht des Frachtführers
          § 441 Nachfolgender Frachtführer
          § 442 Rang mehrerer Pfandrechte
          § 443 Ladeschein. Verordnungsermächtigung
          § 444 Wirkung des Ladescheins. Legitimation
          § 445 Ablieferung gegen Rückgabe des Ladescheins
          § 446 Befolgung von Weisungen
          § 447 Einwendungen
          § 448 Traditionswirkung des Ladescheins
          § 449 Abweichende Vereinbarungen über die Haftung
          § 450 Anwendung von Seefrachtrecht
       Zweiter Unterabschnitt Beförderung von Umzugsgut
          § 451 Umzugsvertrag
          § 451a Pflichten des Frachtführers
          § 451b Frachtbrief. Gefährliches Gut. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
          § 451c (aufgehoben)
          § 451d Besondere Haftungsausschlußgründe
          § 451e Haftungshöchstbetrag
          § 451f Schadensanzeige
          § 451g Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
          § 451h Abweichende Vereinbarungen
       Dritter Unterabschnitt Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
          § 452 Frachtvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
          § 452a Bekannter Schadensort
          § 452b Schadensanzeige. Verjährung
          § 452c Umzugsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
          § 452d Abweichende Vereinbarungen
    Fünfter Abschnitt Speditionsgeschäft
       § 453 Speditionsvertrag
       § 454 Besorgung der Versendung
       § 455 Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
       § 456 Fälligkeit der Vergütung
       § 457 Forderungen des Versenders
       § 458 Selbsteintritt
       § 459 Spedition zu festen Kosten
       § 460 Sammelladung
       § 461 Haftung des Spediteurs
       § 462 Haftung für andere
       § 463 Verjährung
       § 464 Pfandrecht des Spediteurs
       § 465 Nachfolgender Spediteur
       § 466 Abweichende Vereinbarungen über die Haftung
    Sechster Abschnitt Lagergeschäft
       § 467 Lagervertrag
       § 468 Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
       § 469 Sammellagerung
       § 470 Empfang des Gutes
       § 471 Erhaltung des Gutes
       § 472 Versicherung. Einlagerung bei einem Dritten
       § 473 Dauer der Lagerung
       § 474 Aufwendungsersatz
       § 475 Haftung für Verlust oder Beschädigung
       § 475a Verjährung
       § 475b Pfandrecht des Lagerhalters
       § 475c Lagerschein. Verordnungsermächtigung
       § 475d Wirkung des Lagerscheins. Legitimation
       § 475e Auslieferung gegen Rückgabe des Lagerscheins
       § 475f Einwendungen
       § 475g Traditionswirkung des Lagerscheins
       § 475h Abweichende Vereinbarungen
Fünftes Buch Seehandel
    Erster Abschnitt Personen der Schifffahrt
       § 476 Reeder
       § 477 Ausrüster
       § 478 Schiffsbesatzung
       § 479 Rechte des Kapitäns. Tagebuch
       § 480 Verantwortlichkeit des Reeders für Schiffsbesatzung und Lotsen
    Zweiter Abschnitt Beförderungsverträge
       Erster Unterabschnitt Seefrachtverträge
          Erster Titel Stückgutfrachtvertrag
             Erster Untertitel Allgemeine Vorschriften
                § 481 Hauptpflichten. Anwendungsbereich
                § 482 Allgemeine Angaben zum Gut
                § 483 Gefährliches Gut
                § 484 Verpackung. Kennzeichnung
                § 485 See- und Ladungstüchtigkeit
                § 486 Abladen. Verladen. Umladen. Löschen
                § 487 Begleitpapiere
                § 488 Haftung des Befrachters und Dritter
                § 489 Kündigung durch den Befrachter
                § 490 Rechte des Verfrachters bei säumiger Abladung
                § 491 Nachträgliche Weisungen
                § 492 Beförderungs- und Ablieferungshindernisse
                § 493 Zahlung. Frachtberechnung
                § 494 Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht
                § 495 Pfandrecht des Verfrachters
                § 496 Nachfolgender Verfrachter
                § 497 Rang mehrerer Pfandrechte
             Zweiter Untertitel Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes
                § 498 Haftungsgrund
                § 499 Besondere Schadensursachen
                § 500 Unerlaubte Verladung auf Deck
                § 501 Haftung für andere
                § 502 Wertersatz
                § 503 Schadensfeststellungskosten
                § 504 Haftungshöchstbetrag bei Güterschäden
                § 505 Rechnungseinheit
                § 506 Außervertragliche Ansprüche
                § 507 Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
                § 508 Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung
                § 509 Ausführender Verfrachter
                § 510 Schadensanzeige
                § 511 Verlustvermutung
                § 512 Abweichende Vereinbarungen
             Dritter Untertitel Beförderungsdokumente
                § 513 Anspruch auf Ausstellung eines Konnossements
                § 514 Bord- und Übernahmekonnossement
                § 515 Inhalt des Konnossements
                § 516 Form des Konnossements. Verordnungsermächtigung
                § 517 Beweiskraft des Konnossements
                § 518 Stellung des Reeders bei mangelhafter Verfrachterangabe
                § 519 Berechtigung aus dem Konnossement. Legitimation
                § 520 Befolgung von Weisungen
                § 521 Ablieferung gegen Rückgabe des Konnossements
                § 522 Einwendungen
                § 523 Haftung für unrichtige Konnossementsangaben
                § 524 Traditionswirkung des Konnossements
                § 525 Abweichende Bestimmung im Konnossement
                § 526 Seefrachtbrief. Verordnungsermächtigung
          Zweiter Titel Reisefrachtvertrag
             § 527 Reisefrachtvertrag
             § 528 Ladehafen. Ladeplatz
             § 529 Anzeige der Ladebereitschaft
             § 530 Ladezeit. Überliegezeit
             § 531 Verladen
             § 532 Kündigung durch den Befrachter
             § 533 Teilbeförderung
             § 534 Kündigung durch den Verfrachter
             § 535 Löschen
       Zweiter Unterabschnitt Personenbeförderungsverträge
          § 536 Anwendungsbereich
          § 537 Begriffsbestimmungen
          § 538 Haftung des Beförderers für Personenschäden
          § 539 Haftung des Beförderers für Gepäck- und Verspätungsschäden
          § 540 Haftung für andere
          § 541 Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden
          § 542 Haftungshöchstbetrag bei Gepäck- und Verspätungsschäden
          § 543 Zinsen und Verfahrenskosten
          § 544 Rechnungseinheit
          § 545 Wegfall der Haftungsbeschränkung
          § 546 Ausführender Beförderer
          § 547 Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung
          § 548 Konkurrierende Ansprüche
          § 549 Schadensanzeige
          § 550 Erlöschen von Schadensersatzansprüchen
          § 551 Abweichende Vereinbarungen
          § 552 Pfandrecht des Beförderers
    Dritter Abschnitt Schiffsüberlassungsverträge
       Erster Unterabschnitt Schiffsmiete
          § 553 Schiffsmietvertrag
          § 554 Übergabe und Rückgabe des Schiffes. Instandhaltung
          § 555 Sicherung der Rechte des Vermieters
          § 556 Kündigung
       Zweiter Unterabschnitt Zeitcharter
          § 557 Zeitchartervertrag
          § 558 Beurkundung
          § 559 Bereitstellung des Schiffes
          § 560 Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands des Schiffes
          § 561 Verwendung des Schiffes
          § 562 Unterrichtungspflichten
          § 563 Verladen und Löschen
          § 564 Kosten für den Betrieb des Schiffes
          § 565 Zeitfracht
          § 566 Pfandrecht des Zeitvercharterers
          § 567 Pflichtverletzung
          § 568 Zurückbehaltungsrecht
          § 569 Rückgabe des Schiffes
    Vierter Abschnitt Schiffsnotlagen
       Erster Unterabschnitt Schiffszusammenstoß
          § 570 Schadensersatzpflicht
          § 571 Mitverschulden
          § 572 Fernschädigung
          § 573 Beteiligung eines Binnenschiffs
       Zweiter Unterabschnitt Bergung
          § 574 Pflichten des Bergers und sonstiger Personen
          § 575 Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden
          § 576 Bergelohnanspruch
          § 577 Höhe des Bergelohns
          § 578 Sondervergütung
          § 579 Ausschluss des Vergütungsanspruchs
          § 580 Fehlverhalten des Bergers
          § 581 Ausgleichsanspruch
          § 582 Mehrheit von Bergern
          § 583 Rettung von Menschen
          § 584 Abschluss und Inhaltskontrolle eines Bergungsvertrags
          § 585 Pfandrecht. Zurückbehaltungsrecht
          § 586 Rangfolge der Pfandrechte
          § 587 Sicherheitsleistung
       Dritter Unterabschnitt Große Haverei
          § 588 Errettung aus gemeinsamer Gefahr
          § 589 Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten
          § 590 Bemessung der Vergütung
          § 591 Beitrag
          § 592 Verteilung
          § 593 Schiffsgläubigerrecht
          § 594 Pfandrecht der Vergütungsberechtigten. Nichtauslieferung
          § 595 Aufmachung der Dispache
    Fünfter Abschnitt Schiffsgläubiger
       § 596 Gesicherte Forderungen
       § 597 Pfandrecht der Schiffsgläubiger
       § 598 Gegenstand des Pfandrechts der Schiffsgläubiger
       § 599 Erlöschen der Forderung
       § 600 Zeitablauf
       § 601 Befriedigung des Schiffsgläubigers
       § 602 Vorrang der Pfandrechte der Schiffsgläubiger
       § 603 Allgemeine Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger
       § 604 Rangordnung der Pfandrechte unter derselben Nummer
    Sechster Abschnitt Verjährung
       § 605 Einjährige Verjährungsfrist
       § 606 Zweijährige Verjährungsfrist
       § 607 Beginn der Verjährungsfristen
       § 608 Hemmung der Verjährung
       § 609 Vereinbarungen über die Verjährung
       § 610 Konkurrierende Ansprüche
    Siebter Abschnitt Allgemeine Haftungsbeschränkung
       § 611 Übereinkommen über die Haftungsbeschränkung
       § 612 Haftungsbeschränkung für Ansprüche aus Wrackbeseitigung
       § 613 Haftungsbeschränkung für kleine Schiffe
       § 614 Haftungsbeschränkung für Schäden an Häfen und Wasserstraßen
       § 615 Beschränkung der Haftung des Lotsen
       § 616 Wegfall der Haftungsbeschränkung
       § 617 Verfahren der Haftungsbeschränkung
    Achter Abschnitt Verfahrensvorschriften
       § 618 Einstweilige Verfügung eines Bergers
       § 619 Zustellungen an den Kapitän oder Schiffer
       §§ 620 bis 905 (aufgehoben)
Anlage
    Anlage (aufgehoben)

§ 330


(1) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Kapitalgesellschaften Formblätter vorzuschreiben oder andere Vorschriften für die Gliederung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses oder den Inhalt des Anhangs, des Konzernanhangs, des Lageberichts oder des Konzernlageberichts zu erlassen, wenn der Geschäftszweig eine von den §§ 266, 275 abweichende Gliederung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses oder von den Vorschriften des Ersten Abschnitts und des Ersten und Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts abweichende Regelungen erfordert. 2 Die sich aus den abweichenden Vorschriften ergebenden Anforderungen an die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen sollen den Anforderungen gleichwertig sein, die sich für große Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3) aus den Vorschriften des Ersten Abschnitts und des Ersten und Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts sowie den für den Geschäftszweig geltenden Vorschriften ergeben. 3 Über das geltende Recht hinausgehende Anforderungen dürfen nur gestellt werden, soweit sie auf Rechtsakten des Rates der Europäischen Union beruhen. 4 Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch Abweichungen von der Kontoform nach § 266 Abs. 1 Satz 1 gestatten. 5 Satz 4 gilt auch in den Fällen, in denen ein Geschäftszweig eine von den §§ 266 und 275 abweichende Gliederung nicht erfordert.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Absatz 1 ist auf Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, soweit sie nach dessen § 2 Abs. 1, 4 oder 5 von der Anwendung nicht ausgenommen sind, und auf Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a des Gesetzes über das Kreditwesen, soweit sie nach dessen § 2 Abs. 6 oder 10 von der Anwendung nicht ausgenommen sind, sowie auf Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 ungeachtet ihrer Rechtsform anzuwenden. 2 Satz 1 ist auch auf Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem Staat anzuwenden, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, sofern die Zweigstelle nach § 53 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen als Kreditinstitut oder als Finanzinstitut gilt. 3 Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates; sie ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassen. 4 In die Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch nähere Bestimmungen über die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses im Rahmen der vorgeschriebenen Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses sowie des Zwischenabschlusses gemäß § 340a Abs. 3 und des Konzernzwischenabschlusses gemäß § 340i Abs. 4 aufgenommen werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Deutschen Bundesbank erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten durchgeführten Bankgeschäfte und erbrachten Finanzdienstleistungen zu erhalten.



(2) 1 Absatz 1 ist auf folgende Institute ungeachtet ihrer Rechtsform nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 anzuwenden:

1. auf
Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, soweit sie nach dessen § 2 Absatz 1, 4 oder 5 von der Anwendung nicht ausgenommen sind,

2.
auf Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes, soweit sie nach dessen § 2 Absatz 6 oder 10 von der Anwendung nicht ausgenommen sind,

3. auf Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, soweit sie nach dessen § 3 von der Anwendung nicht ausgenommen sind,
sowie

4.
auf Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.

2
Satz 1 ist auch auf Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem Staat anzuwenden, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, sofern die Zweigstelle nach § 53 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen als Kreditinstitut oder als Finanzinstitut gilt. 3 Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates; sie ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassen. 4 In die Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch nähere Bestimmungen über die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses im Rahmen der vorgeschriebenen Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses sowie des Zwischenabschlusses gemäß § 340a Abs. 3 und des Konzernzwischenabschlusses gemäß § 340i Abs. 4 aufgenommen werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder der Deutschen Bundesbank erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten durchgeführten Bankgeschäfte und erbrachten Finanzdienstleistungen sowie der von Wertpapierinstituten erbrachten Wertpapierdienstleistungen zu erhalten.

(3) 1 Absatz 1 ist auf Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 ungeachtet ihrer Rechtsform anzuwenden. 2 Satz 1 ist auch auf Niederlassungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat anzuwenden, wenn sie zum Betrieb des Direktversicherungsgeschäfts der Erlaubnis durch die deutsche Versicherungsaufsichtsbehörde bedürfen. 3 Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates und ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu erlassen. 4 In die Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch nähere Bestimmungen über die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses im Rahmen der vorgeschriebenen Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses sowie Vorschriften über den Ansatz und die Bewertung von versicherungstechnischen Rückstellungen, insbesondere die Näherungsverfahren, aufgenommen werden. 5 Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich, soweit die Verordnung ausschließlich dem Zweck dient, Abweichungen nach Absatz 1 Satz 4 und 5 zu gestatten.

(4) 1 In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 kann bestimmt werden, daß Versicherungsunternehmen, auf die die Richtlinie 91/674/EWG nach deren Artikel 2 in Verbindung mit den Artikeln 4, 7 und 9 Nummer 1 und 2 sowie Artikel 10 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1) nicht anzuwenden ist, von den Regelungen des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts ganz oder teilweise befreit werden, soweit dies erforderlich ist, um eine im Verhältnis zur Größe der Versicherungsunternehmen unangemessene Belastung zu vermeiden; Absatz 1 Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden. 2 In der Rechtsverordnung dürfen diesen Versicherungsunternehmen auch für die Gliederung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses, für die Erstellung von Anhang und Lagebericht und Konzernanhang und Konzernlagebericht sowie für die Offenlegung ihrer Größe angemessene Vereinfachungen gewährt werden.

(5) Die Absätze 3 und 4 sind auf Pensionsfonds (§ 236 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) entsprechend anzuwenden.



§ 335 Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen


(1) 1 Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die

1. § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder

2. § 325a über die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung

nicht befolgen, ist wegen des pflichtwidrigen Unterlassens der rechtzeitigen Offenlegung vom Bundesamt für Justiz (Bundesamt) ein Ordnungsgeldverfahren nach den Absätzen 2 bis 6 durchzuführen; im Fall der Nummer 2 treten die in § 13e Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 genannten Personen, sobald sie angemeldet sind, an die Stelle der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft. 2 Das Ordnungsgeldverfahren kann auch gegen die Kapitalgesellschaft durchgeführt werden, für die die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Pflichten zu erfüllen haben. 3 Dem Verfahren steht nicht entgegen, dass eine der Offenlegung vorausgehende Pflicht, insbesondere die Aufstellung des Jahres- oder Konzernabschlusses oder die unverzügliche Erteilung des Prüfauftrags, noch nicht erfüllt ist. 4 Das Ordnungsgeld beträgt mindestens zweitausendfünfhundert und höchstens fünfundzwanzigtausend Euro. 5 Eingenommene Ordnungsgelder fließen dem Bundesamt zu.

(1a) 1 Ist die Kapitalgesellschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt das Ordnungsgeld höchstens den höheren der folgenden Beträge:

1. zehn Millionen Euro,

2. 5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes, den die Kapitalgesellschaft im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, oder

3. das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen wirtschaftlichen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.

2 Wird das Ordnungsgeld einem Mitglied des gesetzlichen Vertretungsorgans der Kapitalgesellschaft angedroht, beträgt das Ordnungsgeld abweichend von Satz 1 höchstens den höheren der folgenden Beträge:

1. zwei Millionen Euro oder

2. das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.

(1b) 1 Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 2 ist

vorherige Änderung nächste Änderung

1. im Falle von Kreditinstituten, Zahlungsinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 340 der sich aus dem auf das Institut anwendbaren nationalen Recht im Einklang mit Artikel 27 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28 Nummer B1, B2, B3, B4 und B7 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1) ergebende Gesamtbetrag, abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern,



1. im Falle von Kreditinstituten, Zahlungsinstituten, Wertpapierinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 340 der sich aus dem auf das Institut anwendbaren nationalen Recht im Einklang mit Artikel 27 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28 Nummer B1, B2, B3, B4 und B7 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1) ergebende Gesamtbetrag, abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern,

2. im Falle von Versicherungsunternehmen der sich aus dem auf das Versicherungsunternehmen anwendbaren nationalen Recht im Einklang mit Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7) ergebende Gesamtbetrag, abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern,

3. im Übrigen der Betrag der Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 oder der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf das Unternehmen anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU.

2 Handelt es sich bei der Kapitalgesellschaft um ein Mutterunternehmen oder um ein Tochterunternehmen im Sinne von § 290, ist anstelle des Gesamtumsatzes der Kapitalgesellschaft der Gesamtumsatz im Konzernabschluss des Mutterunternehmens maßgeblich, der für den größten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird. 3 Wird der Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen nicht nach den in Satz 1 genannten Vorschriften aufgestellt, ist der Gesamtumsatz nach Maßgabe der den in Satz 1 Nummer 1 bis 3 vergleichbaren Posten des Konzernabschlusses zu ermitteln. 4 Ist ein Jahresabschluss oder Konzernabschluss für das maßgebliche Geschäftsjahr nicht verfügbar, ist der Jahres- oder Konzernabschluss für das unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr maßgeblich; ist auch dieser nicht verfügbar, kann der Gesamtumsatz geschätzt werden.

(1c) Soweit dem Bundesamt Ermessen bei der Höhe eines Ordnungsgeldes zusteht, hat es auch frühere Verstöße der betroffenen Person zu berücksichtigen.

(1d) 1 Das Bundesamt unterrichtet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich über jedes Ordnungsgeld, das gemäß Absatz 1 gegen eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d oder gegen ein Mitglied ihrer Vertretungsorgane festgesetzt wird. 2 Wird gegen eine solche Ordnungsgeldfestsetzung Beschwerde eingelegt, unterrichtet das Bundesamt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über diesen Umstand sowie über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens.

(2) 1 Auf das Verfahren sind die §§ 15 bis 19, § 40 Abs. 1, § 388 Abs. 1, § 389 Abs. 3, § 390 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Übrigen § 11 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3, §§ 14, 15, 20 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1, §§ 23 und 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden. 2 Das Ordnungsgeldverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren. 3 Zur Vertretung der Beteiligten sind auch Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, befugt.

(2a) 1 Die Akten einschließlich der Verfahrensakten in der Zwangsvollstreckung werden elektronisch geführt. 2 Auf die elektronische Aktenführung und die elektronische Kommunikation ist § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden, jedoch dessen Satz 1

1. nicht in Verbindung mit dessen Satz 2 und § 32b der Strafprozessordnung auf

a) die Androhung eines Ordnungsgeldes nach Absatz 3 Satz 1,

b) die Kostenentscheidung nach Absatz 3 Satz 2 und

c) den Erlass von Zwischenverfügungen;

2. nicht in Verbindung mit den §§ 32d und 32e Absatz 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung auf das Verfahren insgesamt sowie

3. einschließlich dessen Sätze 2 und 3 nicht auf die Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz.

3 Satz 2 gilt entsprechend auch für Verfügungen im Sinne der Absätze 3 und 4, die automatisiert erlassen werden können.

(3) 1 Den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten ist unter Androhung eines Ordnungsgeldes in bestimmter Höhe aufzugeben, innerhalb einer Frist von sechs Wochen vom Zugang der Androhung an ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. 2 Mit der Androhung des Ordnungsgeldes sind den Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 3 Der Einspruch kann auf Einwendungen gegen die Entscheidung über die Kosten beschränkt werden. 4 Der Einspruch gegen die Androhung des Ordnungsgeldes und gegen die Entscheidung über die Kosten hat keine aufschiebende Wirkung. 5 Führt der Einspruch zu einer Einstellung des Verfahrens, ist zugleich auch die Kostenentscheidung nach Satz 2 aufzuheben.

(4) 1 Wenn die Beteiligten nicht spätestens sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung der gesetzlichen Pflicht entsprochen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt haben, ist das Ordnungsgeld festzusetzen und zugleich die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen. 2 Haben die Beteiligten die gesetzliche Pflicht erst nach Ablauf der Sechswochenfrist erfüllt, hat das Bundesamt das Ordnungsgeld wie folgt herabzusetzen:

1. auf einen Betrag von 500 Euro, wenn die Beteiligten von dem Recht einer Kleinstkapitalgesellschaft nach § 326 Absatz 2 Gebrauch gemacht haben;

2. auf einen Betrag von 1.000 Euro, wenn es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 handelt;

3. auf einen Betrag von 2.500 Euro, wenn ein höheres Ordnungsgeld angedroht worden ist und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 nicht vorliegen, oder

4. jeweils auf einen geringeren Betrag, wenn die Beteiligten die Sechswochenfrist nur geringfügig überschritten haben.

3 Bei der Herabsetzung sind nur Umstände zu berücksichtigen, die vor der Entscheidung des Bundesamtes eingetreten sind.

(5) 1 Waren die Beteiligten unverschuldet gehindert, in der Sechswochenfrist nach Absatz 4 Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, hat ihnen das Bundesamt auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2 Das Verschulden eines Vertreters ist der vertretenen Person zuzurechnen. 3 Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist oder fehlerhaft ist. 4 Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beim Bundesamt zu stellen. 5 Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. 6 Die versäumte Handlung ist spätestens sechs Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen. 7 Ist innerhalb eines Jahres seit dem Ablauf der Sechswochenfrist nach Absatz 4 weder Wiedereinsetzung beantragt noch die versäumte Handlung nachgeholt worden, kann Wiedereinsetzung nicht mehr gewährt werden. 8 Die Wiedereinsetzung ist nicht anfechtbar. 9 Haben die Beteiligten Wiedereinsetzung nicht beantragt oder ist die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags bestandskräftig geworden, können sich die Beteiligten mit der Beschwerde nicht mehr darauf berufen, dass sie unverschuldet gehindert waren, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.

(6) 1 Liegen dem Bundesamt in einem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 5 keine Anhaltspunkte über die Einstufung einer Gesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 bis 3 oder des § 267a vor, kann es den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten aufgeben, die Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Absatz 3), die Umsatzerlöse (§ 277 Absatz 1) und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Absatz 5) für das betreffende Geschäftsjahr und für diejenigen Geschäftsjahre, die für die Einstufung erforderlich sind, anzugeben. 2 Unterbleiben die Angaben nach Satz 1, so wird für das weitere Verfahren vermutet, dass die Erleichterungen der §§ 326 und 327 nicht in Anspruch genommen werden können. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 267, 326 und 327 der § 293 tritt.

(7) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann zur näheren Ausgestaltung der elektronischen Aktenführung und elektronischen Kommunikation nach Absatz 2a in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. die Weiterführung von Akten in Papierform gestatten, die bereits vor Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform angelegt wurden,

2. die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit festlegen,

3. die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen dem Bundesamt und einer anderen Behörde oder einem Gericht näher bestimmen,

4. die Standards für die Einsicht in elektronische Akten vorgeben,

5. elektronische Formulare einführen und

a) bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind,

b) eine Kommunikationsplattform vorgeben, auf der die Formulare im Internet zur Nutzung bereitzustellen sind, und

c) bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann,

6. Formanforderungen und weitere Einzelheiten für den automatisierten Erlass von Entscheidungen festlegen,

7. die Einreichung elektronischer Dokumente, abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a der Strafprozessordnung, erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 zulassen und

8. die Weiterführung der Akten in der bisherigen elektronischen Form bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2026 gestatten.

2 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die Ermächtigungen des Satzes 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Justiz übertragen.



§ 340


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(1) 1 Dieser Unterabschnitt ist auf Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen anzuwenden, soweit sie nach dessen § 2 Abs. 1, 4 oder 5 von der Anwendung nicht ausgenommen sind, sowie auf CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, soweit sie nicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes von der Anwendung ausgenommen sind, und auf Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, sofern die Zweigniederlassung nach § 53 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen als Kreditinstitut gilt. 2 § 340l Abs. 2 und 3 ist außerdem auf Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 53c Nr. 1 dieses Gesetzes, anzuwenden, sofern diese Zweigniederlassungen Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 12 dieses Gesetzes betreiben. 3 Zusätzliche Anforderungen auf Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform oder für Zweigniederlassungen bestehen, bleiben unberührt.



(1) 1 Dieser Unterabschnitt ist auf Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen anzuwenden, soweit sie nach dessen § 2 Abs. 1, 4 oder 5 von der Anwendung nicht ausgenommen sind, sowie auf Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, sofern die Zweigniederlassung nach § 53 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen als Kreditinstitut gilt. 2 § 340l Abs. 2 und 3 ist außerdem auf Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 53c Nr. 1 dieses Gesetzes, anzuwenden, sofern diese Zweigniederlassungen Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 12 dieses Gesetzes betreiben. 3 Zusätzliche Anforderungen auf Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform oder für Zweigniederlassungen bestehen, bleiben unberührt.

(2) Dieser Unterabschnitt ist auf Unternehmen der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes über das Kreditwesen bezeichneten Art insoweit ergänzend anzuwenden, als sie Bankgeschäfte betreiben, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.

(3) Dieser Unterabschnitt ist auf Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung nicht anzuwenden.

(4) 1 Dieser Unterabschnitt ist auch auf Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a des Gesetzes über das Kreditwesen anzuwenden, soweit sie nicht nach dessen § 2 Abs. 6 oder 10 von der Anwendung ausgenommen sind, sowie auf Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, sofern die Zweigniederlassung nach § 53 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen als Finanzdienstleistungsinstitut gilt. 2 § 340c Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute und Kreditinstitute, soweit letztere Skontroführer im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 des Börsengesetzes und nicht CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen sind. 3 Zusätzliche Anforderungen auf Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform oder für Zweigniederlassungen bestehen, bleiben unberührt.

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(4a) 1 Dieser Unterabschnitt ist auch auf Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuwenden, soweit sie nicht nach dessen § 3 von der Anwendung ausgenommen sind. 2 § 340c Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Wertpapierinstitute, wenn diese Skontroführer im Sinne des § 27 Absatz 1 Satz 1 des Börsengesetzes sind. 3 Zusätzliche Anforderungen auf Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform oder für Zweigniederlassungen bestehen, bleiben unberührt.

(5) 1 Dieser Unterabschnitt ist auch auf Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anzuwenden. 2 Zusätzliche Anforderungen auf Grund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform oder für Zweigniederlassungen bestehen, bleiben unberührt.



§ 340m Strafvorschriften


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(1) 1 Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Kreditinstitute, auf Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 340 Absatz 4 sowie auf Institute im Sinne des § 340 Absatz 5 anzuwenden. 2 § 331 ist darüber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung von Pflichten durch



(1) 1 Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Kreditinstitute, auf Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 340 Absatz 4, auf Wertpapierinstitute im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1 sowie auf Institute im Sinne des § 340 Absatz 5 anzuwenden. 2 § 331 ist darüber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung von Pflichten durch

1. den Geschäftsleiter (§ 1 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes) eines nicht in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft betriebenen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1,

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1a. den Geschäftsleiter (§ 2 Absatz 36 des Wertpapierinstitutsgesetzes) eines nicht in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft betriebenen Wertpapierinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1,

2. den Geschäftsleiter (§ 1 Absatz 8 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes) eines nicht in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft betriebenen Instituts im Sinne des § 340 Absatz 5,

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3. den Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 und



3. den Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 oder Wertpapierinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1 und

4. den Geschäftsleiter im Sinne des § 53 Absatz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach § 340k Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses eines dort genannten CRR-Kreditinstituts

1. eine in § 340n Absatz 2a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder

2. eine in § 340n Absatz 2a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.

(3) § 335c Absatz 2 gilt in den Fällen des Absatzes 2 entsprechend.



§ 340n Bußgeldvorschriften


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(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 oder des § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1 oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 8 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eines Instituts im Sinne des § 340 Absatz 5 oder als Mitglied des Aufsichtsrats eines der vorgenannten Unternehmen



(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 oder des § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1, oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 2 Absatz 36 des Wertpapierinstitutsgesetzes, oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Wertpapierinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1, oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 8 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eines Instituts im Sinne des § 340 Absatz 5 oder als Mitglied des Aufsichtsrats eines der vorgenannten Unternehmen

1. bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses oder bei der Aufstellung des Zwischenabschlusses gemäß § 340a Abs. 3 einer Vorschrift

a) des § 243 Abs. 1 oder 2, der §§ 244, 245, 246 Abs. 1 oder 2, dieser in Verbindung mit § 340a Abs. 2 Satz 3, des § 246 Abs. 3 Satz 1, des § 247 Abs. 2 oder 3, der §§ 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, des § 250 Abs. 1 oder Abs. 2, des § 264 Absatz 1a oder Absatz 2, des § 340b Abs. 4 oder 5 oder des § 340c Abs. 1 über Form oder Inhalt,

b) des § 253 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 oder 4, Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3 Satz 1, 2, 3, 4 oder Satz 5, Abs. 4 oder 5, der §§ 254, 256a, 340e Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 3 Satz 1, 2, 3 oder 4 Halbsatz 2, Abs. 4 Satz 1 oder 2, des § 340f Abs. 1 Satz 2 oder des § 340g Abs. 2 über die Bewertung,

c) des § 265 Abs. 2, 3 oder 4, des § 268 Abs. 3 oder 6, der §§ 272, 274 oder des § 277 Abs. 3 Satz 2 über die Gliederung,

d) des § 284 Absatz 1, 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 4, Absatz 3 oder des § 285 Nummer 3, 3a, 7, 9 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nummer 10 bis 11b, 13 bis 15a, 16 bis 26, 28 bis 33 oder Nummer 34 über die im Anhang zu machenden Angaben,

2. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses oder des Konzernzwischenabschlusses gemäß § 340i Abs. 4 einer Vorschrift

a) des § 294 Abs. 1 über den Konsolidierungskreis,

b) des § 297 Absatz 1a, 2 oder Absatz 3 oder des § 340i Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit einer der in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Vorschriften über Form oder Inhalt,

c) des § 300 über die Konsolidierungsgrundsätze oder das Vollständigkeitsgebot,

d) des § 308 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den in Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Vorschriften, des § 308 Abs. 2 oder des § 308a über die Bewertung,

e) des § 311 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 312 über die Behandlung assoziierter Unternehmen oder

f) des § 308 Abs. 1 Satz 3, des § 313 oder des § 314 über die im Konzernanhang zu machenden Angaben,

3. bei der Aufstellung des Lageberichts oder der Erstellung eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts einer Vorschrift der §§ 289, 289a, 340a Absatz 1a, auch in Verbindung mit § 289b Absatz 2 oder 3 oder mit den §§ 289c, 289d oder § 289e Absatz 2, oder des § 340a Absatz 1b in Verbindung mit § 289f über den Inhalt des Lageberichts oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts,

4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts oder der Erstellung eines gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts einer Vorschrift der §§ 315, 315a, 340i Absatz 5, auch in Verbindung mit § 315b Absatz 2 oder 3 oder § 315c, oder des § 340i Absatz 6 in Verbindung mit § 315d über den Inhalt des Konzernlageberichts oder des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts,

5. bei der Offenlegung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung einer Vorschrift des § 328 über Form, Format oder Inhalt oder

6. einer auf Grund des § 330 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer zu einem Jahresabschluss, zu einem Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a oder zu einem Konzernabschluss, der aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen ist, einen Vermerk nach § 322 Abs. 1 erteilt, obwohl nach § 319 Abs. 2, 3, 5, § 319a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 319b Abs. 1 er, nach § 319 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 319a Abs. 1 Satz 2, oder § 319b Abs. 1 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder nach § 340k Abs. 2 oder Abs. 3 der Prüfungsverband oder die Prüfungsstelle, für die oder für den er tätig wird, nicht Abschlussprüfer sein darf.

(2a) Ordnungswidrig handelt, wer

1. als Mitglied eines nach § 340k Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses eines CRR-Kreditinstituts im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, das keine Sparkasse ist,

a) die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft nicht nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3 Unterabsatz 2, des Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66) überwacht,

b) eine Empfehlung für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, die den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht oder der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht vorangegangen ist, oder

c) den Gesellschaftern oder der sonst für die Bestellung des Abschlussprüfers zuständigen Stelle einen Vorschlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht, oder

2. als Mitglied eines nach § 340k Absatz 5 in Verbindung mit § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses eines CRR-Kreditinstituts im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, das eine Sparkasse ist, die Unabhängigkeit der in § 340k Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz genannten Personen nicht nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 in Verbindung mit § 340k Absatz 3 Satz 2 oder nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 überwacht.

(3) 1 Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. 2 Ist das Kreditinstitut kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt die Geldbuße in den Fällen des Absatzes 1 höchstens den höheren der folgenden Beträge:

1. zwei Millionen Euro oder

2. das Zweifache des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteils, wobei der wirtschaftliche Vorteil erzielte Gewinne und vermiedene Verluste umfasst und geschätzt werden kann.

(3a) Wird gegen ein Kreditinstitut, das kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d ist, in den Fällen des Absatzes 1 eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verhängt, beträgt diese Geldbuße höchstens den höchsten der folgenden Beträge:

1. zehn Millionen Euro,

2. 5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes, den das Kreditinstitut im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat oder

3. das Zweifache des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteils, wobei der wirtschaftliche Vorteil erzielte Gewinne und vermiedene Verluste umfasst und geschätzt werden kann.

(3b) 1 Als Gesamtumsatz ist anstelle des Betrags der Umsatzerlöse der sich aus dem auf das Kreditinstitut anwendbaren nationalen Recht im Einklang mit Artikel 27 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28 Buchstabe B Nummer 1, 2, 3, 4 und 7 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1; L 316 vom 23.11.1988, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, ergebende Gesamtbetrag, abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern, maßgeblich. 2 Handelt es sich bei dem Kreditinstitut um ein Mutterunternehmen oder um ein Tochterunternehmen im Sinne des § 290, ist anstelle des Gesamtumsatzes des Kreditinstituts der jeweilige Gesamtbetrag im Konzernabschluss des Mutterunternehmens maßgeblich, der für den größten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird. 3 Wird der Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen nicht nach den in Satz 1 genannten Vorschriften aufgestellt, ist der Gesamtumsatz nach Maßgabe der Posten des Konzernabschlusses zu ermitteln, die mit den von Satz 1 erfassten Posten vergleichbar sind. 4 Ist ein Jahres- oder Konzernabschluss für das maßgebliche Geschäftsjahr nicht verfügbar, ist der Jahres- oder Konzernabschluss für das unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr maßgeblich; ist auch dieser nicht verfügbar, kann der Gesamtumsatz geschätzt werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen der Absätze 1 und 2a die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, in den Fällen des Absatzes 2 die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

(5) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übermittelt der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach Absatz 2a.



§ 340o Festsetzung von Ordnungsgeld


1 Personen, die

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1. als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eines Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 8 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eines Instituts im Sinne des § 340 Absatz 5 oder als Inhaber eines in der Rechtsform des EinzeIkaufmanns betriebenen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1, den § 340l Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 325 Absatz 2 bis 5, die §§ 328, 329 Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder



1. als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eines Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1, oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 2 Absatz 36 des Wertpapierinstitutsgesetzes eines Wertpapierinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1, oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 8 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eines Instituts im Sinne des § 340 Absatz 5 oder als Inhaber eines in der Rechtsform des EinzeIkaufmanns betriebenen Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 oder Wertpapierinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1 den § 340l Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 325 Absatz 2 bis 5, die §§ 328, 329 Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder

2. als Geschäftsleiter von Zweigniederlassungen im Sinn des § 53 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes § 340l Abs. 1 oder Abs. 2 über die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen

nicht befolgen, sind hierzu vom Bundesamt für Justiz durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten. 2 Die §§ 335 bis 335b sind entsprechend anzuwenden.