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Zitierungen von § 316a HGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 316a HGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 323 HGB Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers (vom 01.07.2021)
...  1. bei Kapitalgesellschaften, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 sind: auf sechzehn Millionen Euro; 2. bei Kapitalgesellschaften, die ein Unternehmen ... 2. bei Kapitalgesellschaften, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 2 oder 3 , aber nicht nach § 316a Satz 2 Nummer 1 sind: auf vier Millionen Euro; 3. bei ... von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 2 oder 3, aber nicht nach § 316a Satz 2 Nummer 1 sind: auf vier Millionen Euro; 3. bei Kapitalgesellschaften, die nicht in den Nummern 1 ...
§ 324 HGB Prüfungsausschuss (vom 01.07.2021)
... Kapitalgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse ( § 316a Satz 2 ) sind und keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 ... Nr. 537/2014 von einer Kapitalgesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse ( § 316a Satz 2 ) ist, eine Darstellung und Erläuterung des Ergebnisses sowie der Durchführung der ...
§ 332 HGB Verletzung der Berichtspflicht (vom 01.07.2021)
... einer Kapitalgesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 ist. (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 leichtfertig, ...
§ 334 HGB Bußgeldvorschriften (vom 22.06.2023)
...  1. einer Kapitalgesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 ist, oder 2. einer Kapitalgesellschaft, die nicht in Nummer 1 genannt ist,  ... dem Abschluss einer Kapitalgesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 ist, obwohl 1. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, ...
§ 340k HGB (vom 01.07.2021)
... Zweiten Abschnitts sind auf Kreditinstitute, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 sind, nur insoweit anzuwenden, als nicht die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 anzuwenden ist.  ... (5) Kreditinstitute, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 sind und keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 ...
§ 340n HGB Bußgeldvorschriften (vom 22.06.2023)
... Abschluss 1. eines Instituts, das ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 ist, oder 2. eines Instituts, das nicht in Nummer 1 genannt ist, obwohl nach ... erteilt zu dem Abschluss eines Instituts, das ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 ist, obwohl 1. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, ...
§ 341k HGB (vom 01.07.2021)
... Abschnitts sind auf Versicherungsunternehmen, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 3 sind, nur insoweit anzuwenden, als nicht die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 anzuwenden ist.  ... (3) Versicherungsunternehmen, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 3 sind und keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 ...
§ 341n HGB Bußgeldvorschriften (vom 22.06.2023)
... 1. eines Versicherungsunternehmens, das ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 3 ist, oder 2. eines Versicherungsunternehmens, das nicht in Nummer 1 genannt ist, ... eines Versicherungsunternehmens, das ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 3 ist, obwohl 1. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Abschlussprüferaufsichtsstellen-Gebührenverordnung (APASGebV)
Artikel 1 V. v. 06.07.2016 BGBl. I S. 1615; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
§ 3 APASGebV Berechnung der Gebühren (vom 01.07.2021)
... mit der gesetzlichen Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erzielt hat, von der Abschlussprüferaufsichtsstelle nicht von Amts wegen ermittelt werden und ... vorgeschriebenen Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs erzielt ...
§ 4 APASGebV Gebührenermäßigung (vom 01.07.2021)
... das mit gesetzlichen Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erzielt worden ist, im Vorjahr weniger als 150.000 Euro betragen, werden die Gebühren nach ...
Anlage APASGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2021)
... gesetzlichen Ab- schlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs im Vorjahr bis 250.000 Euro erzielt hat, 38 Euro - für ... lichen Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs im Vorjahr bis 500.000 Euro erzielt hat, und 20 Euro - ... lichen Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs im Vorjahr über 500.000 Euro erzielt hat. 11 Euro  ... 4.4 Verbot, bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs tätig zu werden, nach Nummer 4 4.4.1. In ...

Aktiengesetz (AktG)
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1089; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 100 AktG Persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder (vom 31.01.2023)
... werden. (5) Bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, muss mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf dem Gebiet ...
§ 107 AktG Innere Ordnung des Aufsichtsrats (vom 12.08.2021)
... Aufsichtsrat einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, hat einen Prüfungsausschuss im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 einzurichten. ...
§ 124 AktG Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung (vom 01.07.2021)
... zu machen. Bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, ist der Vorschlag des Aufsichtsrats zur Wahl des Abschlussprüfers auf die Empfehlung ...
§ 143 AktG Auswahl der Sonderprüfer (vom 01.07.2021)
... Bei einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, darf Sonderprüfer auch nicht sein, wer Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 ...
§ 209 AktG Zugrunde gelegte Bilanz (vom 01.07.2021)
... sowie bei einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, auch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 entsprechend anzuwenden.  ...
§ 258 AktG Bestellung der Sonderprüfer (vom 01.07.2021)
... Handelsgesetzbuchs und bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, auch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sinngemäß. Der ...
§ 293d AktG Auswahl, Stellung und Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer (vom 01.07.2021)
... Bei einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, gilt für die Auswahl des Vertragsprüfers neben Satz 1 auch Artikel 5 Absatz 1 der ...
§ 404a AktG Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen (vom 01.07.2021)
... Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, 1. eine in § 405 Absatz 3b bezeichnete Handlung begeht und dafür einen ... des Aufsichtsrats einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, 1. eine in § 405 Absatz 3c bezeichnete Handlung begeht und dafür einen ...
§ 405 AktG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.07.2021)
... Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, 1. die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers oder der ... des Aufsichtsrats einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, der Hauptversammlung einen Vorschlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder ... Absätze 3b und 3c bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs sind, 2. das Bundesamt für Justiz in den Fällen der Absätze 3b und 3c, ...

Genossenschaftsgesetz (GenG)
neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
§ 36 GenG Aufsichtsrat (vom 01.07.2021)
...  (4) Bei einer Genossenschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist, müssen die Mitglieder des Aufsichtsrats in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die ...
§ 38 GenG Aufgaben des Aufsichtsrats (vom 01.07.2021)
... der Aufsichtsrat einer Genossenschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist, einen Prüfungsausschuss ein, so muss dieser die Voraussetzungen des § 36 Absatz 4 ...
§ 53 GenG Pflichtprüfung (vom 01.07.2021)
...  (3) Für Genossenschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs sind und keinen Aufsichtsrat haben, gilt § 324 Absatz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs ...
§ 55 GenG Prüfung durch den Verband (vom 01.07.2021)
... die zu prüfende Genossenschaft ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs , ist über die in den Sätzen 1 bis 4 genannten Gründe hinaus Artikel 5 Absatz 1, 4 ...
§ 57 GenG Prüfungsverfahren (vom 01.07.2021)
...  (5) Ist eine Genossenschaft ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs , so hat der Prüfer an einer gemeinsamen Sitzung des Vorstands und des Aufsichtsrats der ...
§ 58 GenG Prüfungsbericht (vom 01.07.2021)
... zu beraten; ist die Genossenschaft ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs *), so hat der Aufsichtsrat darzulegen, wie die Prüfung sowie die Befassung des Aufsichtsrats ...
§ 63e GenG Qualitätskontrolle für Prüfungsverbände (vom 01.07.2021)
... zum Handelsgesetzbuch genanntes Unternehmen, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs sind, verringert sich der Abstand auf drei Jahre. Ein Prüfungsverband, der keine ...
§ 150 GenG Verletzung der Berichtspflicht (vom 01.07.2021)
... Abschluss einer Genossenschaft erteilt, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist. (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 leichtfertig, ...
§ 151a GenG Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen (vom 01.07.2021)
... einer Genossenschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist, 1. eine in § 152 Absatz 1a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen ...
§ 152 GenG Bußgeldvorschriften (vom 01.07.2021)
... einer Genossenschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist, die Unabhängigkeit der in § 55 Absatz 2 Satz 1 genannten Vertreter und Personen ... des Absatzes 1a bei einer Genossenschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs ist, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, in den übrigen Fällen des ...

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
G. v. 20.04.1892 RGBl. S. 477; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
§ 57f GmbHG Anforderungen an die Bilanz (vom 01.07.2021)
... Handelsgesetzbuchs sowie bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, auch Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des ...
§ 86 GmbHG Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen (vom 01.07.2021)
... einer Gesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist, 1. eine in § 87 Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung begeht und dafür ...
§ 87 GmbHG Bußgeldvorschriften (vom 01.07.2021)
... einer Gesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist, 1. die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers oder der ... nicht bestellt hat, einer Gesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist, den Gesellschaftern einen Vorschlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder ... ist bei einer Gesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs ist, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, im Übrigen das Bundesamt ...

Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Artikel 1 G. v. 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 140
§ 2 HinSchG Sachlicher Anwendungsbereich
...  s) zur Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs , t) zur Rechnungslegung einschließlich der Buchführung von Unternehmen, die ...

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 68 KAGB Beauftragung und jährliche Prüfung; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2023)
... geboten, wenn eine Verwahrstelle, die kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist, der Bundesanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben ...

Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 28 KWG Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen (vom 01.01.2022)
... geboten, wenn ein Institut, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist, der Bundesanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben ...

Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411, S. 2
§ 33 KrZwMG Bestellung des Abschlussprüfers in besonderen Fällen
... wenn ein Kreditdienstleistungsinstitut, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist, der Bundesanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben ...

Publizitätsgesetz (PublG)
G. v. 15.08.1969 BGBl. I S. 1189, 1970 I S. 1113; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 6 PublG Prüfung durch die Abschlußprüfer (vom 01.07.2021)
... bei einem Unternehmen, das ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist, jedoch nur insoweit, als nicht die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen ... Bei einem Unternehmen, das ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist, ist der Vorschlag zur Wahl des Abschlussprüfers auf die Empfehlung des ...
§ 7 PublG Prüfung durch den Aufsichtsrat (vom 01.07.2021)
... Ist das Unternehmen ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs und hat es einen Aufsichtsrat, gelten auch § 100 Absatz 5 und § 107 Absatz 4 des ...
§ 18 PublG Verletzung der Berichtspflicht (vom 01.07.2021)
... Abschluss eines Unternehmens erteilt, das ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist. (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 leichtfertig, ...
§ 20 PublG Bußgeldvorschriften (vom 01.08.2022)
...  1. eines Unternehmens, das ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist, oder 2. eines Unternehmens, das nicht in Nummer 1 genannt ist, obwohl ... 1. eines Mutterunternehmens, das ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist, oder 2. eines Mutterunternehmens, das nicht in Nummer 1 genannt ist,  ... Unternehmens oder Mutterunternehmens, das ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist, obwohl 1. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, ... eines Unternehmens, das ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist, 1. die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers oder der ...

SE-Ausführungsgesetz (SEAG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2004 BGBl. I S. 3675; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 154
§ 27 SEAG Persönliche Voraussetzungen der Mitglieder des Verwaltungsrats (vom 01.07.2021)
... worden ist. Bei einer SE, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, müssen die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes erfüllt ...
§ 34 SEAG Innere Ordnung des Verwaltungsrats (vom 01.07.2021)
... (5) Der Verwaltungsrat einer SE, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, hat einen Prüfungsausschuss im Sinne des Absatzes 4 Satz 4 einzurichten. ...

Umwandlungsgesetz (UmwG)
Artikel 1 G. v. 28.10.1994 BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 16 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 11 UmwG Stellung und Verantwortlichkeit der Verschmelzungsprüfer (vom 01.07.2021)
... Rechtsträger betroffen sind, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, gilt für die Auswahl der Verschmelzungsprüfer neben Satz 1 auch Artikel 5 Absatz 1 ...

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
§ 36 VAG Anzeige des Abschlussprüfers gegenüber der Aufsichtsbehörde; Prüfungsauftrag (vom 01.01.2022)
... eines Versicherungsunternehmens, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 3 des Handelsgesetzbuchs ist, der Aufsichtsbehörde für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre ...
§ 331 VAG Strafvorschriften (vom 01.07.2021)
... Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs ist, 1. eine in § 332 Absatz 4a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen ... Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs ist, 1. eine in § 332 Absatz 4b bezeichnete Handlung begeht und dafür einen ...
§ 332 VAG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2022)
... Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs ist, 1. die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers oder der ... Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs ist, der obersten Vertretung einen Vorschlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers ...

Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 77 WpIG Prüferbestellung und Anzeige (vom 30.12.2023)
... geboten, wenn ein Wertpapierinstitut, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist, der Bundesanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben ...

Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
§ 43 WPO Allgemeine Berufspflichten (vom 16.03.2023)
... (3) Wer Abschlussprüfer eines Unternehmens von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs war oder wer als verantwortlicher Prüfungspartner im Sinne der Sätze 3 oder 4 bei der ... gesetzlichen Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs verantwortlichen Prüfungspartner beenden ihre Teilnahme an der Abschlussprüfung des ...
§ 57a WPO Qualitätskontrolle (vom 01.08.2021)
... vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs durchführen, sind im Rahmen der Qualitätskontrolle die Ergebnisse der Inspektion nach ... Abschlussprüfungen von Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse im Sinne des § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, und bei betriebswirtschaftlichen Prüfungen, die von der Bundesanstalt für ...
§ 57e WPO Kommission für Qualitätskontrolle (vom 01.07.2021)
... vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs durchführen, bleibt die Zuständigkeit der Abschlussprüferaufsichtsstelle nach ...
§ 57h WPO Qualitätskontrolle bei Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände (vom 01.07.2021)
... nichts anderes vorsieht. Gehört die zu prüfende Sparkasse zu den in § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs genannten Unternehmen und hat sie eine Bilanzsumme von mehr als 3 Milliarden Euro, hat, soweit ...
§ 62b WPO Inspektionen (vom 01.07.2021)
... vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs oder Abschlussprüfungen im Sinne von § 134 Absatz 1 dieses Gesetzes durchführen. ...
§ 64 WPO Auskünfte von Nichtkammerangehörigen (vom 01.08.2021)
... vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs und die Nichtkammerangehörigen fallen unter Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b bis ...
§ 66a WPO Abschlussprüferaufsicht (vom 16.03.2023)
... vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs durchgeführt haben, 1. ohne besonderen Anlass gemäß Artikel 26 der ... vorgeschriebenen Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ergeben, 3. aufgrund von Mitteilungen *) der Bundesanstalt für ... in Bezug auf Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs dürfen auch gegenüber den in Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b bis e der ...
§ 68 WPO Berufsaufsichtliche Maßnahmen (vom 16.03.2023)
... tätig zu werden, 4. Verbot, bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren tätig zu werden, 5. ... des § 322 des Handelsgesetzbuchs und, soweit Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs betroffen sind, des Artikels 10 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erfüllt. (2) ...

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 23 ZAG Anzeigepflicht bei Bestellung des Abschlussprüfers, Bestellung in besonderen Fällen (vom 01.01.2022)
... geboten, wenn ein Institut, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs ist, der Bundesanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 7 FISG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... eines Versicherungsunternehmens, das kein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 3 des Handelsgesetzbuchs ist, der Aufsichtsbehörde für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre ... Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs " ersetzt. b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:  ... Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs ist, 1. eine in § 332 Absatz 4b bezeichnete Handlung begeht und dafür einen ... Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs " ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. dem ... Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs ist, der obersten Vertretung einen Vorschlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers ...
Artikel 11 FISG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... kapitalmarktorientiert ist," eingefügt. 3. Nach § 316 wird folgender § 316a eingefügt: „§ 316a Abschlussprüfung bei Unternehmen von ... 3. Nach § 316 wird folgender § 316a eingefügt: „ § 316a Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse Auf die ... 1. bei Kapitalgesellschaften, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 sind: auf sechzehn Millionen Euro; 2. bei Kapitalgesellschaften, die ein Unternehmen ... 2. bei Kapitalgesellschaften, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 2 oder 3 , aber nicht nach § 316a Satz 2 Nummer 1 sind: auf vier Millionen Euro; 3. bei ... von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 2 oder 3, aber nicht nach § 316a Satz 2 Nummer 1 sind: auf vier Millionen Euro; 3. bei Kapitalgesellschaften, die nicht in den ... „(1) Kapitalgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse ( § 316a Satz 2 ) sind und keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 ... Wörter „einer Kapitalgesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse ( § 316a Satz 2 )" ersetzt. bb) Satz 3 wird aufgehoben. 12. § 331 wird wie folgt ... einer Kapitalgesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 ist." b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Handelt ... 1. einer Kapitalgesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 ist, oder 2. einer Kapitalgesellschaft, die nicht in Nummer 1 genannt ist,  ... dem Abschluss einer Kapitalgesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 ist, obwohl 1. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er tätig ... Zweiten Abschnitts sind auf Kreditinstitute, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 sind, nur insoweit anzuwenden, als nicht die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 anzuwenden ist." ... „Kreditinstitute, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 sind und keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 ...
Artikel 17 FISG Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
Artikel 20 FISG Änderung des Genossenschaftsgesetzes

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 22 NotBRMoG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Artikel 11 RDAufStG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 7 KrZwMGEG Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
Artikel 12 KrZwMGEG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs