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Zitierungen von § 513 HGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 513 HGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 486 HGB Abladen. Verladen. Umladen. Löschen (vom 25.04.2013)
... auf Deck verladen. Wird ein Konnossement ausgestellt, ist die Zustimmung des Abladers ( § 513 Absatz 2 ) erforderlich. Das Gut darf jedoch ohne Zustimmung auf Deck verladen werden, wenn es ...
§ 488 HGB Haftung des Befrachters und Dritter (vom 25.04.2013)
...  (3) Wird ein Konnossement ausgestellt, so haben der Befrachter und der Ablader ( § 513 Absatz 2 ), auch wenn sie kein Verschulden trifft, dem Verfrachter Schäden und Aufwendungen zu ...
§ 527 HGB Reisefrachtvertrag (vom 25.04.2013)
... verlangen. (2) Auf den Reisefrachtvertrag sind die §§ 481 bis 511 und 513 bis 525 entsprechend anzuwenden, soweit die §§ 528 bis 535 nichts anderes ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 437; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
Artikel 6 EGHGB (vom 25.04.2013)
... (Haager Regeln) ausgestellt, so sind die §§ 480, 483, 485 und 488, die §§ 513 bis 525 in Verbindung mit den §§ 498, 499, 501, 504, 505, 507, 510 und 512 sowie § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
Artikel 1 SeeHaRefG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... auf Deck verladen. Wird ein Konnossement ausgestellt, ist die Zustimmung des Abladers (§ 513 Absatz 2) erforderlich. Das Gut darf jedoch ohne Zustimmung auf Deck verladen werden, wenn es sich ... (3) Wird ein Konnossement ausgestellt, so haben der Befrachter und der Ablader (§ 513 Absatz 2), auch wenn sie kein Verschulden trifft, dem Verfrachter Schäden und Aufwendungen zu ... begrenzt ist. Dritter Untertitel Beförderungsdokumente § 513 Anspruch auf Ausstellung eines Konnossements (1) Der Verfrachter hat, sofern im ... verlangen. (2) Auf den Reisefrachtvertrag sind die §§ 481 bis 511 und 513 bis 525 entsprechend anzuwenden, soweit die §§ 528 bis 535 nichts anderes bestimmen. ...
Artikel 2 SeeHaRefG Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
... (Haager Regeln) ausgestellt, so sind die §§ 480, 483, 485 und 488, die §§ 513 bis 525 in Verbindung mit den §§ 498, 499, 501, 504, 505, 507, 510 und 512 sowie § ...
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