Zuständig für die Entgegennahme von Anträgen auf Gewährung eines Härteausgleichs gemäß §
44a Abs. 5
BRüG und zur Entscheidung darüber ist das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.
Anträge auf Gewährung eines Härteausgleichs gemäß §
44a BRüG müssen bis zum 23. Mai 1966 bei der in §
7 bezeichneten Behörde eingegangen sein. Soweit sich die Anträge auf Entziehungen in dem in §
4 Nr. 7 genannten Bereich beziehen, endet die Antragsfrist jedoch erst am 1. Januar 1967.